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Über 80 Prozent der Stimmberechtigten ziehen es bei, um sich im Vorfeld eines Urnengangs über eidgenössische Abstimmungsvorlagen zu informieren: das Bundesbüchlein. Es dient den Stimmberechtigten als zentrale Informationsquelle, um sich ein Bild über die Abstimmungsgegenstände zu machen.
Allerdings stehen die Erläuterungen des Bundesrates regelmässig in der Kritik, etwa aufgrund von unvollständigen, unsachlichen oder inkorrekten Inhalten. Mit der Kritik wird eine Irreführung der Stimmberechtigten und damit eine Verletzung der Wahl- und Abstimmungsfreiheit beanstandet (siehe Art. 34 Abs. 2 BV). Prinzipiell bleibt die Kritik ohne rechtliche Folgen, da das Bundesbüchlein als Akt des Bundesrates immunisiert (vgl. Art. 189 Abs. 4 BV) und damit nicht direkt anfechtbar ist. Daher kommt es, dass das Bundesgericht 2019 erstmals und bisher das einzige Mal die Volksabstimmung vom 28. Februar 2016 betreffend die Volksinitiative «Für Ehe und Familie – gegen die Heiratsstrafe» kassierte.
Das Bundesgericht leitet aus Wahl- und Abstimmungsfreiheit (Art. 34 Abs. 2 BV) Informationsgrundsätze ab, an welche sich die Behörden zu halten haben, wenn sie amtliche Erläuterungen verfassen. Das Bundesbüchlein birgt das Potenzial, als eines der meistgenutzten Medien eine solide Grundlage für einen informierten, selbstbestimmten Entscheid an der Urne zu schaffen. Ziel dieser Arbeit ist es, die Voraussetzungen dafür zu untersuchen.