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Rechtswissenschaftliche Fakultät

Anerkennungen und Anrechnungen

Änderungen der RLA per Herbstsemester 2024

1.    Ab dem 1. August 2024 werden sämtliche anerkennbaren Studienleistungen von nichtschweizerischen Hochschulen mit «bestanden» anerkannt und angerechnet. Studierende, die zwischen 1. August 2024 und 31. Oktober 2024 ein Gesuch um Anerkennung stellen, können wählen, ob die zu anerkennenden Studienleistungen gesamthaft mit Note oder mit «bestanden» anerkannt werden sollen. Massgebend ist der Zeitpunkt des Eingangs des Anerkennungsgesuchs.  

2.    Die Anerkennung des Moduls Völkerrecht/Europarecht ist ab dem 1. August 2024 ausgeschlossen, wenn es im Rahmen einer Summer- oder Winter School absolviert wurde. Die Anerkennung von Summer/Winter Schools als Völkerrecht/Europarecht, welche bis und mit 31. Juli 2024 erfolgreich absolviert wurden, bleibt weiterhin möglich.

3.    Ab dem 1. August 2024 gelten für die Anerkennung juristischer Praktika drei Anpassungen:
- eine neu definierte und herabgesetzte Untergrenze der notwendigen Arbeitsleistung (mindestens 90 Arbeitsstunden innerhalb von maximal sechs Monaten)
- die Reduzierung der Möglichkeiten des ECTS Credit-mässigen Umfangs (lediglich Praktikumsanerkennungen im Umfang von 3 oder 6 ECTS Credits)
- die Voraussetzung eines überwiegend juristischen Inhalts der Praktikumsleistung
- Zwischen 1. August 2024 und 31. Oktober 2024 können Gesuchstellende wählen, ob die allfällige Anerkennung eines Praktikums gemäss den alten oder neuen Anerkennungsregeln erfolgen soll. Massgebend ist der Zeitpunkt des Eingangs des Anerkennungsgesuchs.

Allgemeine Informationen

Studierende der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (RWF UZH) können sich extern erbrachte Leistungen anerkennen lassen, die an anderen Hochschulen respektive anderen Fakultäten oder der School for Transdisciplinary Studies der UZH oder im Rahmen von juristischen Praktika erbracht wurden. Es werden nur Leistungen anerkannt, die an einen Studienabschluss der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (RWF UZH) anrechenbar sind.

Grundsätzlich können nur Studienleistungen, die nicht mehr als zehn Jahre alt sind (vgl. § 44 Abs. 1 der Studienordnung der RWF UZH, StudO), für Anerkennungen berücksichtigt werden.

Studienleistungen, die an einer anderen Hochschule erbracht werden, können im Umfang von maximal 90 ECTS Credits an den Bachelorabschluss (§ 50 Abs. 1 Rahmenverordnung, RVO) bzw. im Umfang von maximal 45 ECTS Credits an den Masterabschluss (§ 51 Abs. 1 RVO) angerechnet werden. 

Studienleistungen, die zu einem bereits an der RWF UZH erfolgreich absolvierten Modul äquivalent sind, können nicht anerkannt werden (Ziff. 4 Abs. 4 Anerkennungsrichtlinien, RLA).

Wurde ein rechtswissenschaftliches Modul an einer anderen Fakultät bzw. der School for Transdisciplinary Studies der UZH an den Studienabschluss angerechnet, kann es an das Studium an der RWF UZH nur angerechnet werden, wenn es einem Pflichtmodul der RWF UZH gleichwertig ist. Bei Wahl- und Wahlpflichtmodulen ist keine Anrechnung möglich. 

An einer anderen Hochschule absolvierte Proseminar-, Bachelor- oder Masterarbeiten werden nicht anerkannt. 

An den Master of Law UZH International and Comparative Law (MLaw UZH ICL) können ausschliesslich Studienleistungen und Praktika in englischer Sprache anerkannt werden. 

Weiterführende Informationen

Kontakt

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Rämistrasse 74/4
8001 Zürich

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