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Seit dem 1. August 2024 werden sämtliche anerkennbaren Studienleistungen von nichtschweizerischen Hochschulen mit «bestanden» anerkannt und angerechnet. Studierende, die zwischen 1. August 2024 und 31. Oktober 2024 ein Gesuch um Anerkennung stellen, können wählen, ob die zu anerkennenden Studienleistungen gesamthaft mit Note oder mit «bestanden» anerkannt werden sollen. Massgebend ist der Zeitpunkt des Eingangs des Anerkennungsgesuchs.
Die Anerkennung des Moduls Völkerrecht/Europarecht ist seit dem 1. August 2024 ausgeschlossen, wenn es im Rahmen einer Summer- oder Winter School absolviert wurde. Die Anerkennung von Summer/Winter Schools als Völkerrecht/Europarecht, welche bis und mit 31. Juli 2024 erfolgreich absolviert wurden, bleibt weiterhin möglich.
Hinweise zu weiteren Änderungen im Anerkennungsbereich finden Sie unter Anerkennungen und Anrechnungen.
Sie planen eine Summer/Winter School in der Schweiz oder im Ausland zu absolvieren und möchten abklären, ob entsprechende Leistungen an Ihr Studium an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (RWF UZH) anerkannt werden können, bzw. möchten diese Leistungen anerkennen lassen.
Bei Summer/ Winter Schools handelt es sich um selbstorganisierte Kurzaufenthalte, deren Organisation (Recherche und rechtzeitige Anmeldung etc.) in den Verantwortungsbereich der Studierenden fällt.
Bitte beachten: Ab HS 23 ist die Absolvierung der Summer/Winter Schools im Bachelorstudiengang nur bei im Vorsemester vollständig abgeschlossener Assessmentstufe möglich. D.h. dass bei Erfüllen sämtlicher Anforderungen die Anerkennung von Summer/Winter Schools im Folgesemester möglich ist, falls diese frühestens ab dem 1. August (Herbstsemester) resp. dem 1. Februar (Frühjahrssemester) beginnen.
Bachelorstudierende, welche im Vorsemester mindestens 150 ECTS Credits an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät erworben haben (inkl. anerkannte rechtswissenschaftliche Module anderer Universitäten), können Summer/Winter Schools für den Masterstudiengang vorziehen. D.h. dass bei Erfüllen sämtlicher Anforderungen die Anerkennung von Summer/Winter Schools im Folgesemester möglich ist, falls diese frühestens ab dem 1. August (Herbstsemester) resp. dem 1. Februar (Frühjahrssemester) beginnen.
Die Anerkennung von Winter/Summer Schools erfolgt in drei Schritten.
Wir empfehlen Ihnen, das Anerkennungsgesuch direkt nach Abschluss der Summer/Winter School einzureichen. Die Bearbeitungszeit beträgt ca. zwei Wochen.