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Sie können bereits VOR der Immatrikulation an der UZH eine unverbindliche Anerkennungsprognose verlangen oder NACH erfolgter Immatrikulation einen Anerkennungsantrag stellen.
Sie können vor der Immatrikulation an der UZH eine unverbindliche Anerkennungsprognose beantragen. Vor der Zulassung zum Studium an der RWF UZH werden keine verbindlichen Auskünfte zur Anerkennbarkeit von Studienleistungen aus auswärtiger Vorbildung erteilt. Bitte beachten Sie ausserdem, dass die Anerkennungsprognose nur bezüglich bereits erfolgreich absolvierten und im Leistungsausweis aufgenommenen Studienleistungen ausgestellt werden kann.
Vorgehen
Stellen Sie dem Student Center per Kontaktformular (Rubrik «Anerkennung und Anrechnung von Studienleistungen») folgende Angaben und Unterlagen zu:
Geben Sie bitte in Ihrer Anfrage an, dass Sie eine unverbindliche Anerkennungsprognose wünschen.
Sie erhalten vom Student Center ein ausgefülltes Formular mit der unverbindlichen Anerkennungsprognose. Nach erfolgter Immatrikulation an der UZH können Sie mit demselben Formular die Anerkennung der Module beantragen. Bitte kreuzen Sie die Module an, die Sie anerkannt haben möchten und senden Sie das Formular als Worddatei erneut per Kontaktformular dem Student Center zu.
Zeitpunkt
Sie können eine unverbindliche Anerkennungsprognose jederzeit vor erfolgter Immatrikulation an der UZH beantragen.
Es ist ab vollständiger Einreichung der Unterlagen mit einer Bearbeitungsdauer von etwa acht Wochen zu rechnen. Die Anerkennungsprognose verleiht keinen Anspruch auf Anerkennung.
Nach erfolgter Immatrikulation an der UZH können Sie einen Antrag um Anerkennung der auswärtigen Leistungen stellen.
Die Anerkennung von Leistungen aus auswärtiger Vorbildung erfolgt in vier Schritten:
Geben Sie bitte in Ihrer Anfrage an, dass Sie einen Anerkennungsantrag stellen möchten. Der Antrag wird nur bei Vollständigkeit der Daten bearbeitet, ansonsten wird er zur Ergänzung zurückgewiesen.
Reichen Sie den Anerkennungsantrag beim Student Center ein, sobald das Immatrikulationsverfahren abgeschlossen ist, spätestens jedoch bis zum Lehrveranstaltungsbeginn. Bei einer späteren Einreichung des Anerkennungsantrags kann eine reibungslose Modulbuchung nicht garantiert werden. Die Bearbeitungszeit beträgt mind. zwei Wochen.
Absolventinnen und Absolventen mit einem ausländischen Masterabschluss oder einem äquivalenten Abschluss in Rechtswissenschaft können eine pauschale Anrechnung im Umfang von 30 ECTS Credits an den Master of Law UZH beantragen. Der Abschluss darf nicht älter als zehn Jahre alt sein.
Gemäss Ziff. 5 der Anerkennungsrichtlinien (RLA) werden Leistungsnachweise eines im Ausland abgeschlossenen Masterstudiums oder eines vergleichbaren Abschlusses in Rechtswissenschaft nur dann an den Masterabschluss angerechnet, wenn die vorgegebenen Studienleistungen an der RWF UZH im Umfang von 60 ECTS Credits vollständig absolviert werden.
Kommt eine pauschale Anrechnung in Frage, ist die Anerkennung von einzelnen Modulen nicht möglich.
Vorgehen
Die Anrechnung von Leistungen eines im Ausland abgeschlossenen Masterstudiums erfolgt in zwei Schritten:
Nehmen Sie nach abgeschlossener Immatrikulation an der UZH Kontakt mit dem Student Center auf. Empfohlen ist die Kontaktaufnahme bis spätestens vier Wochen vor Ende der Buchungsfrist des ersten Studiensemesters an der RWF UZH.
Absolvent*innen des Bachelor of Science Angewandtes Recht der ZHAW werden Module im Umfang von 90 ECTS Credits anerkannt. Die Module, die noch zu absolvieren sind, um den Bachelorabschluss an der RWF UZH zu erlangen, finden Sie hier (PDF, 120 KB).
Absolvent*innen des Bachelor of Science FH in Wirtschaftsrecht der Kalaidos Law School werden Module im Umfang von 39 ECTS Credits anerkannt. Die Module, die noch zu absolvieren sind, um den Bachelorabschluss an der RWF UZH zu erlangen, finden Sie hier (PDF, 137 KB).
Absolvent*innen des Bachelor of Arts FH in Law der Kalaidos Law School werden Module im Umfang von 90 ECTS Credits anerkannt. Die Module, die noch zu absolvieren sind, um den Bachelorabschluss an der RWF UZH zu erlangen, finden Sie hier (PDF, 155 KB).