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1 Lic. iur. Thomas Kollegger, RA (1969), aus Alvaneu (Albula/Alvra) leitet seit 2008 das Amt für Gemeinden (AFG) des Kantons Graubünden. Das AFG ist mit der institutionellen Aufsicht, der Finanzaufsicht sowie dem innerkanto-nalen Finanzausgleich betraut und setzt sich mit der Reform der territorialen Strukturen auseinander. Als selb-ständiger Rechtsanwalt beriet Thomas Kollegger vor seiner Tätigkeit beim Kanton Graubünden verschiedene Gemeinden und war u.a. Gemeindepräsident von Alvaneu sowie Mitglied verschiedener kommunaler und regio-naler Organisationen. Seit 2023 beschäftigt er sich als Präsident der katholischen Kirchgemeinde Albula/Alvra nebenamtlich mit der Führung bzw. Reformen von bzw. in (landes)kirchlichen Strukturen.
2 Gemeindebestand per 1.1.2024.
3 z.B. Art. 85 Abs. 2 KV Zürich (ZH Lex 101).
4 z.B. Art. 27 Abs. 3 KV Appenzell Ausserhoden (bGS 111.1); § 5 Abs. 2 KV Schwyz (SRSZ 100.100).
5 z.B. § 106 Abs. 2 KV Aargau (SAR 110.000); Art. 101 Abs. 2 KV Appenzell Ausserhoden (bGS 111.1); Art. 85 Abs. 1 KV Zürich (ZH Lex 101); Art. 3 Abs. 1 GG Graubünden (BR 175.050).
6 Im Rahmen der Bündner Gemeindereform setzt sich der Kanton Graubünden für eine Stärkung der Gemeinden ein. Verfügte der Kanton vor 25 Jahren über 212 politische Gemeinden, sind es ab 2025 noch deren 100.
7 In den Kantonen Genf und Neuchâtel verfügen sämtliche Gemeinden über Parlamente, in Basel-Stadt zwei von drei Gemeinden. In den übrigen Kantonen besteht die Legislative (gross)mehrheitlich aus der Gemeindeversammlung, die allenfalls durch eine Urnenabstimmung ergänzt oder ersetzt wird. Vgl. Michael Strebel, Das Schweizerische Parlamentslexikon, Basel, 2023.
8 Adrian Vatter, Schweizer Gemeinde 12/2023, spricht von "Halbberufsparlament".
9 Reto Steiner et al., Zustand und Entwicklung der Schweizer Gemeinden, Ergebnisse des nationalen Gemeindemonitorings 2017, Glarus/Chur, 2021, S. 47 ff.; Andreas Ladner, Die Schweizer Gemeinde im Wandel, IDHEAP, Lausanne, 2008, S. 17 ff. scheint die Quelle für die Feststellungen auch in jüngerer Zeit zu sein, wonach über 80% der Gemeindevorstände ehrenamtlich tätig sind. Vgl. Schweizerischer Gemeindeverband - Milizsystem - Schweizerischer Gemeindeverband (chgemeinden.ch), letztmals abgerufen am 5. Juni 2024.
10 Ursin Fetz, Bündner Gemeinderecht, Zürich Basel Genf, 2020, § 4 Ziff. III.
11 Vgl. Botschaft des Bundesrats zur Staatsleitungsreform vom 19. Dezember 2001, BBl 2000 2095 ff.
12 Vgl. z.B. die Diskussionen im Zusammenhang mit der zurückgewiesenen Botschaft des Bundesrates vom 19. Dezember 2002 zur Staatsleitungsreform (siehe Fn. 11) und der Zusatzbotschaft vom 13. Oktober 2010 zur Regierungsreform (BBl 2010 7811 ff.): 01.080 | Staatsleitungsreform | Geschäft | Das Schweizer Parlament, letztmals abgerufen am 25. September 2024.
13 In zahlreichen Kantonen alterniert der Vorsitz in der Regierung jährlich, so z.B. im Kanton Aargau (§ 92 Abs. 2 KV Aargau; SAR 110.000), im Kanton Graubünden (Art. 40 KV Graubünden; BR 110.100), dem Kanton Genf (Art. 105 Abs. 2 KV Genf; rs/GE A 2 00). Der Kanton Basel-Stadt hingegen verfügt über ein vom Stimmvolk aus den Mitgliedern des Regierungsrates gewähltes Regierungspräsidium, das den Vorsitz der Kollegialbehörde Regierungsrat für eine ganze Amtsperiode führt (§ 44 Abs. 1 i.V. m. § 102 Abs. 1 und § 103 Abs. 1 KV Basel-Stadt; SG 111.100). Im Kanton Appenzell Innerrhoden führt der von der Landsgemeinde gewählte regierende Landammann während 2 Jahren das Präsidium der sogenannten Standeskommission (Art. 20 Abs. 2 i.V.m. Art 32 Abs. 1 KV Appenzell Innerrhoden; GS 101.100).
14 Niemand würde aber so weit gehen, einen Vorsitz-Wechsel alle vier Monate vorzusehen, wie dies die KV Graubünden von 1854 für die Mitglieder des Kleinen Rates vorsah, die im Übrigen nur über eine einjährige Amtsdauer verfügten und nur einmal wiedergewählt werden durften.
15 Vgl. z.B. Art. 36 Abs. 1 und 39 Abs. 2 GG Graubünden; Art. 22 Abs. 1 GG St. Gallen; § 20 Abs. 1, § 24 Abs. 1, § 41 Abs. 1 GG Zürich; § 24 Abs. 1, § 45 GG Aargau; § 86 GG Basel-Landschaft.
16 Für die Bündner Kantonsregierung ist das Kollegialprinzip in Art. 38 Abs. 2 KV Graubünden verankert. Explizite Erwähnung findet das Prinzip z.B. in Art. 90 Abs. 1 lit. a GG St. Gallen. Im Kanton Graubünden ist es kantonalrechtlich in Bezug auf die kommunale Ebene nicht geregelt, hat aber in verschiedene Bündner Gemeindeverfassungen Eingang gefunden.
17 BGE 130 I 290 E. 3.3 S. 295 f.; BGer, Urteile 1C_412/2007 vom 18. Juli 2008 E. 6.5; 1C_379/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 4.2.
18 BGE 119 Ia 271 E. 3d; ZBl 83/1982, S. 206; BGE 112 Ia 335; 98 Ia 615, 624.
19 Lorenz Langer, Die Zulässigkeit individueller Stellungnahmen von Regierungsmittgliedern, ZBl 5/2021, S. 252-256. Christoph Auer, Interventionen bei Wahlen und Abstimmungen: Auswege und neue Lösungsansätze, ZBl 5/2021, S. 245 f.
22 Vgl. Konferenz der Kantonalen Finanzdirektoren, Handbuch HRM2, Art. 10 Abs. 2 Musterfinanzhaushaltsgesetz, Art. 3 Abs. 3 Finanzhaushaltsverordnung für die [Bündner] Gemeinden (FHVG; BR 710.200).
23 So darf die Übertragung von Befugnissen nicht dazu führen, dass die Funktion des Gemeindevorstands seines Sinnes entleert wird.
24 Die Übertragung muss sich auf eine genügende Rechtsgrundlage abstützen; vgl. z.B. Art. 40 Abs. 1 GG Graubünden oder § 45 und § 51 Abs. 3 GG Zürich.
25 Vgl. Art. 35 Abs. 2 GG Graubünden: [Der Vorstand] führt und beaufsichtigt die Gemeindeverwaltung.
26 Jüngst wurde ein in diese Richtung zielendes Führungsmodell in der Gemeinde Vaz/Obervaz von den Stimmberechtigten deutlich abgelehnt (Urnenabstimmung vom 9. Juni 2024). Die der Gemeindeverwaltung vorstehende, ausschliesslich aus angestellten Personen zusammensetzende Geschäftsführung hätte sich neben dem Geschäftsführer als deren Vorsitzenden aus 4 bis 6 weiteren Leitungspersonen aus der Gemeindeverwaltung zusammengesetzt.