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Hintergrund
Im Entscheid 4A_196/2019 vom 10. Juli 2019 hat sich das Bundesgericht zur Gültigkeit einer in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) enthaltenen Verfallklausel sowie zum Verhältnis zwischen einer darin vorgesehenen Verwirkungsfrist und einer Verjährungsverzichtserklärung geäussert.
Ausgangspunkt des Verfahrens bildet ein Brand im Jahr 2014, der sich in den Geschäftsräumlichkeiten eines Versicherungsnehmers ereignete. Der Schadensfall wurde am darauffolgenden Tag dem Versicherer gemeldet. Gegen den Versicherungsnehmer wurde ein Verfahren wegen versuchten Betrugs und Brandstiftung geführt, welches jedoch im Oktober 2015 eingestellt wurde. Zufolge diverser Widersprüche und Ungereimtheiten weigerte sich der Versicherer, auf das Schadensereignis einzutreten und Leistungen zu erbringen. Im März 2016 erklärte der Versicherer, er würde auf die Anrufung der Verjährung verzichten, sofern sie nicht bereits eingetreten sei. Zwei Jahre später liess sich ein Einzelgesellschafter von dem mittlerweile konkursiten Versicherungsnehmer die Versicherungsforderungen abtreten, welche er sodann einklagte. Die zuständige Vorinstanz wies die Klage ab, da es den geltend gemachten Anspruch als verwirkt betrachtete.
Zunächst prüfte das Bundesgericht, ob eine in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen eines Versicherers enthaltene Verfallklausel, welche für den Fall der Ablehnung einer Entschädigungsforderung eine zweijährige Verwirkungsfrist zur gerichtlichen Geltendmachung vorsieht, mit der Ungewöhnlichkeitsregel vereinbar ist. Die Ungewöhnlichkeitsregel schränkt die Geltung vorformulierter allgemeiner Geschäftsbedingungen ein. Neben der subjektiven Voraussetzung des Fehlens von Branchenerfahrung muss die betreffende Klausel objektiv beurteilt einen geschäftsfremden Inhalt aufweisen, was nur dann der Fall ist, wenn die Klausel zu einer wesentlichen Änderung des Vertragscharakters führt oder in erheblichem Masse aus dem gesetzlichen Rahmen des Vertragstypus fällt. Das Bundesgericht erachtet solche Klauseln, welche eine zeitliche Beschränkung für den Fall der Ablehnung eines Versicherungsanspruchs vorsehen, als branchenüblich. Zur Begründung verweist das Höchstgericht auf seine ständige Rechtsprechung im Zusammenhang mit Versicherungsansprüchen sowie auf Art 46 Abs. 2 VVG, worin das Gesetz selbst eine zweijährige vertragliche Beschränkung der Geltendmachung des Versicherungsanspruchs vorsieht. Ferner könne auch keine Ungewöhnlichkeit der Verfallklausel in Verbindung mit einer anderen Klausel der allgemeinen Versicherungsbedingungen, welche die Fälligkeit des Versicherungsanspruchs erst nach rechtskräftiger Erledigung eines allfälligen Strafuntersuchungsverfahrens vorsieht, angenommen werden. Dabei hält sich das Bundesgericht an den Wortlaut von Art. 41 Abs. 2 VVG. Diese Bestimmung verbiete nur Vertragsabreden, welche die Fälligkeit eines Anspruchs erst durch Anerkennung oder nach rechtskräftiger Verurteilung seitens des Versicherers vorsehen. Schliesslich könne in gewissen Ausnahmefällen der Anspruch bereits vor Fälligkeit verwirken, wobei ein schuldlos säumiger Versicherungsnehmer jedoch gemäss Art. 45 Abs. 3 VVG sofort nach Beseitigung des Hindernisses zur Nachholung der versäumten Handlung befugt sei. Insofern erachtete das Bundesgericht beide AVB-Klauseln als rechtskonform.
Sodann äusserte sich das Bundesgericht zum Verhältnis zwischen dem vom Versicherer abgegebenen Verjährungsverzicht und der Anspruchsverwirkung. Eine Verfallklausel i.S.v. Art. 46 Abs. 2 VVG und eine gesetzliche Verjährungsfrist können nebeneinander bestehen und schliessen sich nicht gegenseitig aus. Daher werde die zweijährige Verwirkungsfrist der Verfallklausel durch eine Verjährungsverzichtserklärung nicht berührt und laufe weiter. Zudem sei zwischen einvernehmlich (mittels Verfallklausel) vereinbarten Verwirkungsfristen und gesetzlichen Verwirkungsfristen zu unterscheiden. Während letztere nicht unterbrochen werden können, gilt dies für vereinbarte Verwirkungsfristen gerade nicht, zumal die Klausel jederzeit von den Parteien abgeändert oder gestrichen werden könnte. Da die Verfallklausel keiner einvernehmlichen Änderung erfuhr und die Verwirkungsfrist mit Ablehnung des Versicherungsanspruchs zu laufen begann, bejahte auch das Bundesgericht den Untergang des Anspruchs infolge Ablaufs der zweijährigen Verwirkungsfrist.
Abschliessend hält das Bundesgericht fest, dass dem Versicherer kein Rechtsmissbrauch vorzuwerfen sei, wenn er sich trotz abgegebener Verjährungsverzichtserklärung auf die Verwirkung gemäss Verfallklausel berufe. Einerseits hätte die Vorinstanz den Forderungsverfall infolge Verwirkung ohnehin von Amtes wegen berücksichtigen müssen und andererseits habe sich der Versicherer ausdrücklich alle übrigen Einreden und Einwendungen in der Verjährungsverzichtserklärung vorbehalten.
Fazit
Das Bundesgericht bestätigt seine ständige Rechtsprechung zur Branchenüblichkeit von Verfallklauseln, welche für den Fall der Ablehnung eines Versicherungsanspruchs eine zeitliche Beschränkung vorsehen. Ferner verschafft es Klarheit über das Verhältnis von vereinbarten Verwirkungsfristen und Verjährungsverzichtserklärungen: Die in einer Verfallklausel vorgesehene Verwirkungsfrist wird durch eine Verjährungsverzichtserklärung nicht beeinflusst und läuft weiter. Daher empfiehlt es sich, nebst einem Verjährungs- auch einen Verwirkungsverzicht einzuholen.
Sarah Meyer
Der Beitrag gibt ausschliesslich die persönliche Meinung der Verfasserin wieder.