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Hintergrund
Dem Vorabentscheidungsverfahren Flightright (Rs. C-606/19) lag eine vor dem Amtsgericht Hamburg eingereichte Klage der privaten Fluggastrechtefirma Flightright zugrunde, mit welcher Ausgleichszahlungen gestützt auf Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) gegenüber dem Luftfahrtunternehmen Iberia geltend gemacht wurden. Flightright stützte sich dabei auf abgetretene Rechte von zwei Passagieren, die eine Verbindung mit drei Teilflügen von Hamburg über London und Madrid nach San Sebastian gebucht hatten. Die Flüge waren von zwei verschiedenen Airlines (British Airways und Iberia) durchgeführt worden, wobei insgesamt eine einheitliche Buchung vorlag.
Die letzte Teilstrecke von Madrid nach San Sebastian, mit dessen Durchführung Iberia betraut war, wurde ohne rechtzeitige Information der Fluggäste annulliert. Das Amtsgericht Hamburg bezweifelte zunächst seine internationale Zuständigkeit, nachdem sowohl Abflugs- als auch Ankunftsort der gegenständlichen, letzten Teilstrecke ausserhalb Deutschlands lagen. Davon abgesehen wurde der EuGH um Abklärung dahingehend gebeten, ob beide an der Gesamtheit der Teilflüge beteiligten Luftfahrtunternehmen passivlegitimiert seien.
Der EuGH konzentrierte – wenig überraschend – beide Fragen in einer einheitlichen Beurteilung. Im Vordergrund stand dabei die Frage, ob bei einem Flug, der durch eine einheitliche Buchung für die gesamte Reise gekennzeichnet und in mehrere Teilflüge unterteilt ist, der «Erfüllungsort» im Sinn von Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich EuGVVO (Verordnung (EU) Nr. 1215/2012) ungeachtet dessen (auch) der Abflugort des ersten Teilflugs sein kann, wenn die Beförderung auf diesen Teilflügen von zwei verschiedenen Luftfahrtunternehmen durchgeführt wird und sich der geltend gemachte Anspruch nur gegen das mit dem letzten Teilflug beauftragte Luftfahrtunternehmen richtet.
Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich EuGVVO definiert für Ansprüche aus Vertrag den Gerichtsstand des Erfüllungsorts. Für die Erbringung von Dienstleistungen bestimmt sich dieser nach dem Ort in einem Mitgliedstaat, an dem die geschuldete Dienstleistung erbracht worden ist oder hätte erbracht werden müssen.
Der EuGH hielt fest, dass eine Fluglinie bei einer einheitlichen Buchung für die gesamte Reise verpflichtet ist, die Fluggäste von A nach B zu befördern. Eine derartige Beförderung stelle eine Dienstleistung dar, wobei einer der Orte der hauptsächlichen Erbringung der Abflugort des ersten Teilflugs, also A, sei. Dabei stützt sich der EuGH auf das Urteil Rehder vom 9. Juli 2009, in dem für Direktflüge entschieden worden war, dass sowohl der Abflugs- als auch der Ankunftsort des Flugs gleichermassen als die Orte der hauptsächlichen Erbringung der Beförderungsdienstleistung gelten und damit einen «Erfüllungsort» im Sinne der Verordnung darstellen. Ferner weist der EuGH auf einen weiteren, ebenfalls im Zusammenhang mit der genannten Fluggastrechtefirma ergangenen Entscheid, flightright u.a vom 7. März 2018, hin. In diesem bestätigte der Gerichtshof seine Rechtsprechung des Erfüllungsorts für Direktflüge auch für den Fall, dass eine aus zwei Teilflügen bestehende Reise im Rahmen einer einheitlichen Buchung besteht.
Weiter wurde ausgeführt, dass der in Art. 7 Nr. 1 EuGVVO geforderten, engen Verknüpfung zwischen dem Beförderungsvertrag im Luftverkehr und dem zuständigen Gericht so entsprochen werde, da der Abflugort des ersten Teilflugs eine hinreichend enge Verbindung zum Sachverhalt des Rechtsstreits aufweise. Zudem sei auch dem Grundsatz der Vorhersehbarkeit Genüge getan, da sowohl der Kläger als auch der Beklagte leicht das Gericht am betreffenden Abflugort des ersten Teilflugs ermitteln können, bei dem eine Klage erhoben werden kann.
Im jüngsten Flightright-Entscheid bestätigte der EuGH seine ständige Rechtsprechung zur Qualifikation des «Vertrags» i.S.v. Art. 7 Abs. 1 EuGVVO. Für die Annahme eines Vertrags wird verlangt, dass die fragliche Verpflichtung von der in Anspruch genommenen Partei «freiwillig eingegangen» wurde. Nicht vorausgesetzt wird ein zweiseitiges Rechtsverhältnis und somit sei es nicht entscheidend, ob Iberia der Vertragspartner der betreffenden Fluggäste war. Vielmehr sei im Sinne von Art. 3 Abs. 5 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 davon auszugehen, dass das in Frage stehende Luftfahrtunternehmen Verpflichtungen erfülle, die es gegenüber dem Vertragspartner dieses Fluggasts freiwillig eingegangen sei.
Fazit
Durch die in casu vorgenommene, weite Auslegung des «Erfüllungsorts» im Sinne von Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich EuGVVO stärkt der EuGH die Passagierrechte bei der Annullierung von Teilflügen weiter. Die Bestimmung sei dahingehend zu qualifizieren, als dass bei einem mehrteiligen Flug im Rahmen einer einheitlichen Buchung für die gesamte Reise der Erfüllungsort (auch) der Abflugort des ersten Teilflugs sein kann, wenn die Beförderung auf diesen Teilflügen von zwei unterschiedlichen Luftfahrtunternehmen durchgeführt wird und sich die erhobene Klage auf Ausgleichszahlung – nur – gegen das mit dem letzten Teilflug beauftragte Luftfahrtunternehmen richtet.
Sarah Meyer
Der Beitrag gibt ausschliesslich die persönliche Meinung der Verfasserin wieder.