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Hintergrund
Im Urteil 4A_433/2018 vom 8. Februar 2019 (zur Publikation vorgesehen) hat sich das Bundesgericht zur Adäquanz und zum Urheberrecht geäussert.
Zugrunde liegt folgender Sachverhalt: Ein Filmverleiher und Mitglied der Schweizerischen Vereinigung zur Bekämpfung der Piraterie (SAFE) klagte gegen die Swisscom. Mit der Klage sollte erreicht werden, dass die Swisscom, in ihrer Funktion als Access Provider, bestimmte Internetseiten sperrt. Mittels technischer Hilfsmittel sollte die Swisscom konkret verhindern, dass ihre Kunden auf ausländischen Portalen Filme streamen oder herunterladen können. Diese Netzsperren sollten dem Unternehmen helfen, das Urheberrecht für bestimmte Filme durchzusetzen, für die es zuvor Exklusivlizenzen für das Gebiet der Schweiz erworben hatte.
Die Klage wurde in allen Instanzen abgewiesen.
Zunächst prüfte das Bundesgericht, ob die Nutzer der ausländischen Streaming- und Downloadplattform eine Urheberrechtsverletzung begangen hatten. Eine solche müsste vorliegen, damit die Swisscom als Teilnehmerin der Urheberrechtsverletzung durch die Nutzer verantwortlich gemacht werden könnte. Eine Urheberrechtsverletzung durch die Nutzer wurde indessen verneint, da gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a URG veröffentlichte Werke zu Eigengebrauch verwendet werden dürfen. Dies gilt auch, wenn der Inhalt aus einer illegalen Quelle stammt. Nicht bestritten wurde, dass diese Plattformen, welche die Filme zur Verfügung stellen, ebenso wie die Uploader widerrechtlich vorgehen.
Sodann wurde untersucht, ob die Swisscom alleine Mitverantwortung nach Art. 50 Abs. 1 OR gegeben ist. Das URG selbst sieht nämlich keine Normen vor, welche die Passivlegitimation für die Verletzung des Urheberrechts regeln. Daher wird auf die Normen des Haftpflichtrechts zurückgegriffen.
Zu beurteilen war nun deshalb, ob die Swisscom als Acess Provider eine Teilnahmehandlung an der widerrechtlichen Zugänglichmachung, durch die Direktverletzer (Hoster und Uploader) gesetzt hatte. Um dies bejahen zu können, muss ein adäquater Kausalzusammenhang resp. ein Unterlassungsanspruch bestehen. Ganz allgemein gilt, dass nicht jede beliebige Tathandlung mit einem fördernden Einfluss für die Bejahung des Ersteren ausreicht, sie muss vielmehr in einem hinreichend engen Zusammenhang mit der Tat selbst stehen.
Access Provider wie die Beklagte vermitteln Kunden den allgemeinen Zugang zum Internet. Dies geschieht, ohne nach Inhalten zu differenzieren. Das Bundesgericht lehnt in E. 2.3.2. die zivilrechtliche Verantwortlichkeit als Teilnehmerin an der Urheberrechtsverletzung dieser unbekannten Dritten klar ab. Es liege kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den Tätigkeiten des Access Providers und den Urheberrechtsverletzungen vor. Die geforderte „Systemhaftung“ bzw. eine Überprüfungs- und Unterlassungspflicht mittels technischen Zugangssperren könne nicht mit der haftpflichtrechtlichen Teilnehmerhaftung begründet werden, denn diese erfordert einen konkreten Beitrag zur Urheberrechtsverletzung.
Fazit
Hätte das Bundesgericht bejaht, dass bereits die Bereitstellung des Internetzugangs für eine Verantwortlichkeit ausreicht, könnten die Access Provider für alle urheberrechtswidrig im Internet auffindbaren Werke mitverantwortlich gemacht werden. Dies ist jedoch nach der bundesgerichtlichen Klarstellung nicht der Fall. Und auch für die Setzung technischer Vorbeuge-Massnahmen besteht für Access Provider keine Veranlassung, solange der Gesetzgeber nicht entsprechende Pflichten etabliert. Gerade darauf wurde jedoch bisher bewusst verzichtet.
Nadja Stähli
Der Beitrag gibt ausschliesslich die persönliche Meinung der Verfasserin wieder.