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Prof. Glaser hält fest, dass die Bundesverfassung und die Bundesgesetze vorsehen, dass die Stimmbürger nur einen politischen Wohnsitz haben, wobei bei dessen Beurteilung der Lebensmittelpunkt herangezogen wird. Diese gesetzliche Situation wirft Fragen auf zur Legitimation der Wahl von Simon Stocker, gegen welche eine Beschwerde am Schaffhauser Obergericht hängig ist.