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Entwurf des Bundesgesetzes über Aufgaben, Organisation und Finanzierung der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht (ESAG) vom 2. März 2016

Die Vorlage sieht vor, die Eidgenössische Stiftungsaufsicht aus der zentralen Bundesverwaltung auszugliedern und in eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit umzuwandeln. Dadurch soll die ESA ihre Aufsicht über die Stiftungen fachlich, organisatorisch, finanziell und personell unabhängig ausüben können. Voraussetzung hierfür ist eine vollständige Eigenfinanzierung, welche durch Gebühren und eine jährliche Aufsichtsabgabe für Stiftungen umgesetzt werden soll. Gemäss dem erläuternden Bericht würden daraus den Stiftungen jährlich Kosten von 1 -1.2 Millionen Franken entstehen; die durchschnittliche Mehrbelastung pro Stiftung soll bei 230 - 280 Franken liegen, wobei das Bruttovermögen einer Stiftung bei der Berechnung miteinbezogen werden soll.

Inhaltlich sollen die Bestimmungen des ZGB zu Inhalt und Umfang der Stiftungsaufsicht nicht verändert werden. Gleichwohl sind in der Vorlage zahlreiche Vorschriften enthalten, die so nicht im ZGB zu finden sind, was mit einer gesetzlichen Konkretisierung der Aufgaben und Aufsichtsmittel der ausgegliederten ESA begründet wird. Erwähnenswert ist etwa, dass die Pflicht der Stiftungen zur jährlichen Berichterstattung neu gesetzlich festgelegt und nicht wie bis anhin durch Verfügungen auferlegt werden soll. Ferner soll die ESA mit anderen Behörden des Bundes und der Kantone Informationen austauschen können, wenn dies der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben dieser Behörden dient und für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der ESA erforderlich ist. Hierunter sollen auch besonders schützenswerte Personendaten fallen. Freilich weist der erläuternde Bericht des EDI darauf hin, dass die ESA bei einem vermuteten Rechtsverstoss der Stiftung zunächst mit den Stiftungsorganen in Kontakt treten soll.

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