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Das allgemeine Doktorat umfasst neben dem Verfassen einer Dissertation den Besuch von mindestens zwei Kolloquien im Umfang von mindestens 12 ECTS Credits.
Die Kolloquien dienen der wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit der Dissertation. Jede Fachgruppe gewährleistet, dass die Doktorierenden, die von einem ihrer Mitglieder oder einer ihrem Fachbereich zugewiesenen Person betreut werden, wenigstens einmal jährlich ein Kolloquium besuchen können. Kolloquien können von mehreren Mitgliedern der Fachgruppe gemeinsam oder von einem Mitglied allein durchgeführt werden.
Die Anmeldung für ein Kolloquium erfolgt direkt beim zuständigen Lehrstuhl. Eine Übersicht der angebotenen Kolloquien ist im Web VVZ zu finden.
Für die Zulassung zum Doktorat an der Universität Zürich ist die Zulassungsstelle zuständig. Beachten Sie bitte die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen der Universität Zürich und die speziellen Zulassungsvoraussetzungen für das Doktoratsstudium.
Einen Anspruch auf Zulassung hat, wer den akademischen Grad eines Master of Law oder eines Lizentiats der Rechtswissenschaft der Universität Zürich mit dem Prädikat summa cum laude oder magna cum lauda erlangt hat. Wer das Prädikat nicht erreicht, wird zum Doktorat zugelassen, wenn sich ein Fakultätsmitglied bereit erklärt, die Betreuung zu übernehmen.
Personen, die den akademischen Grad eines Master of Law oder eines Lizentiats der Rechtswissenschaft einer anderen Schweizer Universität erlangt haben, werden zugelassen, wenn sich ein Fakultätsmitglied bereit erklärt, die Betreuung zu übernehmen.
Personen, die den akademischen Grad eines Master of Law oder einen als gleichwertig anerkannten Abschluss gemäss § 33 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich einer ausländischen Rechtsfakultät erlangt haben, werden zugelassen, wenn sich ein Fakultätsmitglied bereit erklärt, die Betreuung zu übernehmen. Die Zulassung kann an Bedingungen oder Auflagen geknüpft werden. Über die Zulassung entscheidet die fakultätsinterne Zulassungskommission (vgl. § 12 Promotionsverordnung).
Die Zulassung mit einem fachfremden universitären Masterabschluss, welcher von der Universität Zürich anerkannt wird, oder einer als gleichwertig anerkannten universitären Vorbildung ist im Einzelfall möglich. Für die Bewerbung ist die Bestätigung eines Fakultätsmitglied zur Bereitschaft zur Übernahme der Betreuung notwendig. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zulassung. Die Zulassung kann an Bedingungen oder Auflagen geknüpft werden. Über die Zulassung entscheidet die fakultätsinterne Zulassungskommission (vgl. § 13 Promotionsverordnung).
Weiterbildungsabschlüsse der Stufe Master of Advanced Studies und gleichwertiger Lehrgänge berechtigen nicht zur Zulassung zum Doktorat. Sie können jedoch beim Zulassungsentscheid berücksichtigt werden (vgl. § 13 Abs. 4 Promotionsverordnung).
Beim allgemeinen Doktorat gilt der Grundsatz der Einzelbetreuung. Zur Betreuung von Doktorierenden sind die Professorinnen und Professoren, die Emeritae und Emeriti sowie die Privatdozentinnen und -dozenten der Rechtswissenschaftlichen Fakultät berechtigt.
Wird die Dissertation durch eine Privatdozentin oder einen Privatdozenten betreut, wirkt stets ein Fakultätsmitglied als weitere Betreuungsperson mit.
Der weiteren Betreuungsperson wird in der Regel die Rolle der Zweitgutachterin/des Zweitgutachters zuteil. Ein Antrag auf Einsetzen eines Zweitgutachters (siehe unten) ist in diesem Falle nachzureichen.
Eine Dissertation wird stets von zwei Gutachtern beurteilt.
Die hauptverantwortliche Betreuungsperson fungiert als Erstgutachterin bzw. Erstgutachter. Gemeinsam mit der oder dem Doktorierenden ist die Erstgutachterin oder der Erstgutachter für den Vorschlag einer Zweitgutachterin oder eines Zweitgutachters an den Fakultätsvorstand verantwortlich.
Das Antragsformular zur Einsetzung der Zweitgutachterin oder des Zweitgutachters, das im Bereich Formulare (Abschnitt Doktorat) heruntergeladen werden kann, muss dem Fakultätsvorstand so früh wie möglich eingereicht werden. Der Fakultätsvorstand muss die Zweitgutachterin bzw. den Zweitgutachter eingesetzt haben, bevor diese bzw. dieser mit der Begutachtung beginnt.
Die Betreuungsperson(en) und die oder der Doktorierende einigen sich in einer schriftlichen Vereinbarung im Sinne eines Hilfs- und Orientierungsinstruments über die Ziele, den Ablauf, die Zeitspanne, Art und Umfang der Betreuung sowie die weiteren Rahmenbedingungen des Doktorats. Die Doktoratsvereinbarung kann an veränderte Umstände angepasst werden. Sie kann im Bereich Formulare heruntergeladen werden.
Wer die Zulassungsvoraussetzungen gemäss der Promotionsverordnung erfüllt, kann sich wie folgt zum allgemeinen Doktorat anmelden:
Alle Informationen zur Anerkennung und Anrechnung von extern absolvierten Doktoratskolloquien finden Sie im Bereich Anerkennung und Anrechnung.