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Einspracheverfahren

Gemäss § 32 Abs. 1 der Rahmenverordnung über den Bachelor- und den Masterstudiengang an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (RVO RWF) vom 21. September 2020 werden nach Abschluss eines Semesters die bestandenen und nicht bestandenen Module in einem Leistungsausweis dokumentiert.

Leistungsausweise gemäss § 32 Abs. 1 RVO RWF unterliegen bezüglich der für die im letzten Semester neu ausgewiesenen Leistungen der Einsprache an den Fakultätsvorstand (§ 58 Abs. 1 RVO RWF). Die 30-tägige Einsprachefrist beginnt ab verbindlicher Zustellung des Leistungsausweises. Auf den gleichen Zeitpunkt werden die Prüfungen zum Download zur Verfügung gestellt. Ebenfalls einsehbar sind die Sachverhalte, Musterlösungen, Notenskalen und Statistiken zur Prüfung.

Die Einsprache ist schriftlich und unterschrieben als PDF-Dokument per E-Mail einzureichen an: rechtsstelle@ius.uzh.ch. Sie muss einen Antrag sowie eine Begründung enthalten. 

Die Einsprache soll eine rasche und derzeit kostenlose fakultätsinterne Überprüfung eines Leistungsnachweises ermöglichen, weshalb sie möglichst kurz und prägnant formuliert sein sollte. Achten Sie auf eine klare und übersichtliche Darstellung. Weitschweifige Ausführungen tragen nicht zur Klärung des Sachverhalts bei, sondern verlängern die Verfahrensdauer.

Bei offensichtlichen Additions-, Übertragungs-, Erfassungs- oder sonstigen Kanzleifehlern (z.B. Punkte falsch zusammengezählt; Punktezahl korrespondiert nicht mit der erhaltenen Note gemäss Notenskala) ist eine E-Mail an die Rechtsstelle zu senden. Solche Fehler können durch eine Berichtigung korrigiert werden.

Genauere Angaben zum Einspracheverfahren entnehmen Sie bitte den nachfolgenden FAQ.

FAQ

Allgemeines

1. Welchem Zweck dient das Einspracheverfahren?

Die Einsprache soll eine rasche und derzeit kostenlose fakultätsinterne Überprüfung eines Leistungsnachweises ermöglichen, weshalb sie möglichst kurz und prägnant formuliert sein sollte. Achten Sie auf eine klare und übersichtliche Darstellung. Weitschweifige Ausführungen tragen nicht zur Klärung des Sachverhalts bei, sondern verlängern die Verfahrensdauer.
Es besteht kein Anspruch auf eine vollständige freie Neubewertung oder ein externes Gutachten.

2. Wann ist eine Einsprache sinnvoll?

Eine Einsprache sollten Sie in Erwägung ziehen, wenn Sie nachweisbare Fehler in der Bewertung feststellen und das Prüfungsergebnis Konsequenzen für Sie hat.

3. Was muss ich tun, wenn die Punkte in meiner Prüfung falsch zusammengezählt wurden?

Bei offensichtlichen Additions-, Übertragungs-, Erfassungs- oder sonstigen Kanzleifehlern (z.B. Punkte falsch zusammengezählt; Punktezahl korrespondiert nicht mit der erhaltenen Note gemäss Notenskala) ist eine E-Mail an die Rechtsstelle zu senden. Solche Fehler können durch eine Berichtigung korrigiert werden.

 

Formelles

4. Wann werden die Prüfungsresultate und die Leistungsausweise veröffentlicht?

Die Leistungsausweise werden für das HS in der Woche 8 und für das FS in der Woche 38 im Studierendenportal zugestellt. Zuvor werden die Prüfungsresultate jeweils sukzessive im Studierendenportal publiziert.

5. Wann kann ich die Prüfungsunterlagen einsehen?

Für die meisten schriftlichen Leistungsnachweise werden die eigene Prüfungsleistung (als Download), der Sachverhalt bzw. die Prüfungsfragen, die Musterlösung, die Notenskala und die Prüfungsstatistik online zugänglich gemacht, sobald der Leistungsausweis publiziert wird.

6. Darf ich die Prüfungsunterlagen an Dritte weitergeben oder in ein KI-System hochladen?

Publizierte Prüfungssachverhalte, Musterlösungen und fremde Prüfungsarbeiten unterliegen dem Urheberrecht der Erstellerinnen und Ersteller bzw. der betroffenen Lehrstühlen und dürfen ohne deren Einwilligung nicht weiterverwendet werden.

7. Wie lange dauert die Einsprachefrist?

Die Einsprachefrist beträgt 30 Tage ab verbindlicher Zustellung des Leistungsausweises. Der Tag der Zustellung wird nicht mitgezählt. Samstage und öffentliche Ruhetage innerhalb der Frist zählen mit. Fällt der letzte Tag auf einen Samstag oder öffentlichen Ruhetag, endet die Frist am nächsten Werktag (§ 58 RVO RWF; § 11 VRG).

8. Was heisst „verbindliche Zustellung“?

Der Leistungsausweis gilt am siebten Tag, nachdem er im Studierendenportal abrufbar ist, als verbindlich zugestellt.

9. Kann ich meine Einsprache bereits vor der Zustellung des Leistungsausweises einreichen?

Nein. Eine verfrühte Eingabe genügt nicht zur Fristwahrung. Nach Beginn der Einsprachefrist muss daher wiederum fristgerecht eine vollständige Einsprache mit Beilagen eingereicht werden.

10. Wie und wo muss ich meine Einsprache einreichen?

Die Einsprache ist als schriftliches, unterschriebenes PDF per E-Mail an rechtsstelle@ius.uzh.ch einzureichen. In der Einsprache sollten Name, Matrikelnummer und das betroffene Modul angegeben werden. Beizulegen sind eine Kopie des Leistungsausweises sowie die eigene Prüfungslösung.

 

Inhaltliche Anforderungen an Einsprachen

11. Was sind die inhaltlichen Anforderungen an meine Einsprache?

Die Einsprache muss einen oder mehrere klar formulierte Anträge sowie entsprechende substantiierte Begründungen enthalten.

12. Wie muss ich meine Anträge stellen?

Sofern zusätzliche Punkte bzw. eine bessere Note verlangt werden, ist ein Antrag zu stellen, der die Anzahl der zusätzlichen Punkte insgesamt sowie die beantragte Note nennt (Beispiel: Es seien insgesamt 1.5 zusätzliche Punkte zu erteilen und die Note sei von 3.5 auf 4.0 anzuheben).

13. Wie muss ich meine Einsprache begründen?

Jede beanstandete Korrekturstelle, bei welcher mehr Punkte verlangt werden, ist substantiiert zu begründen.

Aus der Begründung muss hervorgehen, weshalb die Bewertung fehlerhaft ist. Durch eine klare Darstellung und einen Vergleich mit der Musterlösung muss erkennbar sein, welche Prüfungskorrekturen beanstandet werden. Aussagen wie „meine Antwort war richtig“, „die Korrektur war zu streng“ oder „die Prüfung ist falsch bewertet“ erfüllen die Substantiierungsanforderungen nicht. Ebenso unzulässig ist ein pauschaler Verweis auf markierte Stellen in der Musterlösung oder der Prüfungsarbeit mit der Bitte um vollständige Nachkorrektur.

Unklare oder unvollständige Formulierungen in der Prüfungslösung können nicht nachträglich verbessert werden, indem erklärt wird, was eigentlich gemeint gewesen ist. Massgeblich für die Korrektur sind einzig die Ausführungen in der Prüfungslösung.

14. Darf ich in meiner Einsprache Vergleiche mit anderen Prüfungsarbeiten machen?

Grundsätzlich soll die eigene Prüfungslösung mit der Musterlösung verglichen werden. Ein Vergleich mit einer anderen Prüfungslösung ist in der Regel problematisch, weil keine Prüfungslösungen identisch sind und einzelne Aufgabenlösungen oft nicht isoliert bewertet werden können. Das Einreichen von zahlreichen Vergleichsprüfungen ist daher nicht zielführend. 

Eine inhaltliche Prüfung durch den Fakultätsvorstand erfolgt nur dann, wenn konkrete und hinreichend substantiierte Anhaltspunkte für eine rechtsungleiche Bewertung vorliegen.

Einzelne Sätze, Screenshots oder kurze Ausschnitte genügen für einen sachgerechten Vergleich regelmässig nicht.
Wurden in einer anderen Prüfungsarbeit fälschlicherweise zu viele Punkte erteilt, können Sie sich nicht darauf berufen: Es gibt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.

15. Habe ich Anspruch auf Einsicht in fremde Prüfungsarbeiten?

Ein allgemeiner Anspruch auf Einsicht in fremde Prüfungsarbeiten besteht nicht. Eine fremde Prüfungsarbeit darf nur dann eingesehen werden, wenn konkrete und hinreichend substantiierte Anhaltspunkte für eine rechtsungleiche Bewertung vorliegen.

16. Was gilt beim Verfassen einer Einsprache mit Hilfe von KI?

Betreffend Hochladen von publizierten Prüfungssachverhalten und Musterlösungen siehe Antwort zu Frage 6. Es ist zu beachten, dass sehr lange, schematische oder abstrakte KI-Eingaben in der Regel nicht genügend substantiiert sind. Massgebend ist der konkrete Bezug zur eigenen Prüfungsantwort. Auch eine KI-gestützte Einsprache muss jede beanstandete Stelle, die verlangten Punkte und den behaupteten Korrekturfehler präzise bezeichnen.

 

Verfahrensfehler

17. Kann ich Verfahrensfehler rügen?

Verfahrensfehler können unter bestimmten Voraussetzungen gerügt werden.
Als Verfahrensfehler kommen erhebliche Störungen des äusseren Prüfungsablaufs oder Abweichungen von verbindlichen Regeln in Betracht, etwa ungleiche Zeit, Hilfsmittel oder Instruktionen, eine erhebliche technische Störung, gravierender Lärm. Geringfügige, übliche oder mit einem Leistungsnachweis zwingend verbundene Unannehmlichkeiten (Beispiel: Kontrolle der Hilfsmittel/Gesetze, Ausweiskontrolle) genügen nicht. Der behauptete Mangel muss geeignet gewesen sein, die Leistungsfähigkeit und das Prüfungsergebnis wesentlich zu beeinflussen.

18. Zu welchem Zeitpunkt muss ich einen Verfahrensfehler vorbringen?

Störungen oder Unregelmässigkeiten sind unverzüglich nach deren Erkennen zu melden bzw. zu rügen. Treten solche während der Prüfung auf, sind sie sofort gegenüber der Aufsicht oder - falls eine Meldung während der Prüfung unzumutbar ist - unverzüglich nach der Prüfung der Rechtsstelle zu melden und möglichst zu dokumentieren. Wer trotz erkennbaren Mangels vorbehaltlos weiter an der Prüfung teilnimmt und ihn erst danach - insbesondere nach dem negativen Resultat - erwähnt, riskiert, dass die Rüge verwirkt.

19. Was sind die Folgen beim Vorliegen eines erheblichen Verfahrensfehlers?

Ein erheblicher und kausaler Verfahrensfehler führt in der Regel nicht zu zusätzlichen Punkten oder zum Bestehen, sondern zur Annullierung der Prüfung.

 

Inhaltliche Bewertungsgrundsätze

20. Welche Bewertungsgrundsätze sind bei Prüfungen insbesondere relevant?

Zu beachten sind folgende Grundsätze:

Begründungspflicht:
Aus dem durch Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich insbesondere die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person erkennen kann, warum die Behörde in einem bestimmten Sinn entschieden hat, sodass sie den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Bei Prüfungsentscheiden kommt die Behörde dieser Verpflichtung nach, wenn sie der geprüften Person - allenfalls auch nur mündlich - kurz darlegt, welche Lösungen bzw. Problemanalysen von ihr erwartet wurden und inwiefern ihre Antworten den Anforderungen nicht zu genügen vermochten.

Willkürverbot:
Willkür liegt vor, wenn die Prüfungsbewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden Kriterien beruht.

Rechtsgleichheit:
Nach ständiger Rechtsprechung ist der Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) verletzt, wenn rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, welche sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Vorausgesetzt ist, dass sich die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung auf eine wesentliche Tatsache bezieht (VB.2024.00660 E. 6.3).

 

Ermessen der Examinierenden

21. Wie gross ist der Ermessensspielraum der Examinierenden bei der Bewertung der Prüfungen?

Die Examinierenden haben das Fachwissen, kennen den Kontext der gesamten Prüfung sowie die Anforderungen an die Prüfungsteilnehmenden und stellen die rechtsgleiche Korrektur sicher. Deshalb verfügen sie bei der fachlichen Bewertung über einen erheblichen Beurteilungsspielraum. Sie können insbesondere bestimmen, für welche Lösungen sie die Maximalpunktzahl vergeben und wie sie die einzelnen Aufgaben gewichten. Solange das Ermessen rechtsgleich ausgeübt wird, stellt auch eine strenge Handhabung des Ermessens noch keine Rechtsverletzung dar.

 

Überprüfung duch den Fakultätsvorstand

22. Was überprüft der Fakultätsvorstand?

Aufgrund des grossen Ermessensspielraums der Examinierenden bei Prüfungsbewertungen schreitet der Fakultätsvorstand bei fachlichen Bewertungsfragen erst ein, wenn die Bewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden Kriterien beruht. Dies nicht zuletzt deshalb, weil jeder spätere Eingriff in das Ermessen der Examinierenden die rechtsgleiche Korrektur gefährden könnte.

Konkret überprüft der Fakultätsvorstand die Beurteilung der Prüfungsleistung gestützt auf die Notenskala, die Musterlösung, die korrigierte Prüfungsarbeit sowie eine Stellungnahme des prüfungsverantwortlichen Lehrstuhls auf ihre Nachvollziehbarkeit.
Werden im Zusammenhang mit der Überprüfung von Examensleistungen allerdings Verfahrensmängel oder die Auslegung bzw. Anwendung von Rechtssätzen gerügt, hat der Fakultätsvorstand uneingeschränkte Prüfungsbefugnis.

 

Wiederkehrende Fragen zur Bewertung

23. Ich habe in meiner Prüfungslösung ein verlangtes Stichwort genannt und trotzdem keine Punkte erhalten. Weshalb?

Die blosse Erwähnung eines Stichworts, Rechtsbegriffs oder einer Norm begründet für sich allein in der Regel keinen Punktanspruch. Es muss immer der Gesamtzusammenhang betrachtet werden.

24. Gibt es auch Punkte, wenn ich juristische Begriffe alltagssprachlich umschreibe?

Dies hängt von den Vorgaben ab. Präzise Fachbegriffe, Definitionen, Normbezüge oder die in der Veranstaltung verwendete Terminologie dürfen verlangt werden, wenn dies aus Aufgabe, Lehrstoff oder Bewertungsraster hervorgeht; eine alltagssprachliche Umschreibung ist nicht stets gleichwertig.

25. In meiner Prüfungslösung ist in den Korrekturbemerkungen ein Häkchen aufgeführt, trotzdem habe ich keine Punkte erhalten. Weshalb?

Ein Sternchen, Häkchen oder anderes Korrekturzeichen begründet für sich allein keinen Punktanspruch. Entscheidend ist, ob die verlangte Leistung in der Antwort enthalten war und nach der einheitlichen Korrekturpraxis korrekt bewertet wurde.

26. Gibt es in jeder Prüfung Zusatzpunkte?

Es steht im Ermessen der Examinierenden, ob und wofür sie Zusatzpunkte erteilen. Werden Zusatzpunkte ausserhalb der Lösungsskizze vergeben, muss dies nach sachlichen, standardisierten und rechtsgleich angewandten Kriterien erfolgen.

27. Kann ich mich darauf berufen, dass andere Prüfungen oder frühere Leistungsnachweise         grosszügiger bewertet wurden?

Nein. Grosszügigere Bewertungen anderer Module oder früherer Leistungsnachweise desselben Moduls begründen keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Massgeblich ist, dass die Korrektur desselben Leistungsnachweises im gleichen Semester rechtsgleich erfolgt.

 

Ablauf, Entscheid und Weiterzug

28. Wie sieht der Ablauf nach Eingang der Einsprache bei der Rechtsstelle aus?

Die Rechtsstelle bestätigt den Eingang und prüft die formellen Anforderungen. Genügt die Einsprache den formellen Anforderungen nicht, wird eine kurze Frist zur Behebung des Mangels angesetzt. Sind die Anforderungen erfüllt, wird die Einsprache bei Rügen zur Bewertung den Examinierenden zur Stellungnahme weitergeleitet. Der Fakultätsvorstand entscheidet anschliessend gestützt auf die Akten.

29. An wen kann ich mich bei Fragen zum Einspracheverfahren wenden?

Die Rechtsstelle informiert zum Stand des Verfahrens, erteilt aber keine inhaltlichen Rechtsauskünfte zum Einspracheverfahren. Fragen im Zusammenhang mit der Fortsetzung des Studiums oder zu Modulbuchungen sind an das Studiendekanat zu richten.

30. Wie lange dauert das Einspracheverfahren?

In der Regel ist mit einer Verfahrensdauer von zwei bis drei Monaten zu rechnen.

31. Ist eine Verschlechterung meiner Note im Einspracheverfahren möglich?

Ja, eine Verschlechterung der Note im Einspracheverfahren ist grundsätzlich möglich, wenn ein offensichtlicher Rechtsfehler der ursprünglichen Bewertung vorliegt. Vor einer solchen reformatio in peius wird Ihnen das rechtliche Gehör gewährt. Danach bleibt der Rückzug der Einsprache möglich.

32. Kann ich einen Einspracheentscheid weiterziehen?

Ja. Gegen den Einspracheentscheid kann innert 30 Tagen Rekurs bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen erhoben werden. Weitere Informationen zum Rekurs finden Sie unter:https://www.zh.ch/de/bildung/schulen/hochschule/rekurse-im-hochschulbereich.html#-1776500103