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Rechtswissenschaftliche Fakultät JAZ

Geschützte Forschungszeit

Das Universitätsgesetz (UniG) sieht in § 9 Abs. 2 vor, dass Inhaberinnen und Inhabern von Qualifikationsstellen im Rahmen ihrer Anstellung angemessene Gelegenheit gegeben wird, sich durch eigene wissenschaftliche Tätigkeit zu qualifizieren. Der Anteil der Arbeitszeit für die eigene wissenschaftliche Tätigkeit beträgt für Assistierende 50 Prozent der Arbeitszeit gemäss Anstellungsverfügung und in jedem Fall nicht weniger als 30 Prozent eines Vollzeitäquivalents (§6Reglement über die Rahmenpflichtenhefte). Die Forschungszeit wird somit von vormals 33.3% erhöht. Die erhöhte Forschungszeit gilt ab 1. Januar 2024 für alle Neuanstellungen. Bisherige Anstellungen müssen während des Jahres 2024 überführt werden. Für Mitarbeitende ohne Dissertationsprojekt wird die Anstellungskategorie "SupportLehre & Forschung (SLF)" eingeführt, welche keine geschützte Forschungszeit beinhaltet. Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.graduates.uzh.ch/de.htmlReglemente auf Graduates-Internetseite,Intranet systematische Rechtssammlung RWF unter 1.3.5.2 sowie im FAQ über die Anpassung der Anstellungsbedingungen

"Eigene wissenschaftliche Tätigkeit" ist Arbeit an der Dissertation, dieser dienende Tagungsteilnahmen, Datenerhebung u. dgl., sowie frei gewählte Mitautorschaft bei Lehrstuhlprojekten. 

Um zu kontrollieren, ob die Aufteilung der Arbeitszeit zwischen Lehrstuhlarbeit und geschützter Forschungszeit eingehalten wird, sollte die Arbeitszeittabelle der Universität Zürich verwendet werden. Die eigene Forschungszeit wird dabei als Projekt erfasst, wofür die Personalabteilung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät eine Anleitung (PDF, 59 KB) bereitstellt. Reichen Sie die Tabelle der Personalabteilung ein. Wer die Arbeitszeit nicht erfasst, kann die Forschungszeit nicht einfordern. Vermeiden Sie wohlgemeinte Selbstausbeutung.

Anlaufstelle: Bei Uneinigkeit ist das Prodekanat Ressourcen Anlaufstelle und kann vermitteln. Gerne können Sie sich aber auch mit Ihren Anliegen an die JAZ als Vertretung der Assistierenden wenden.