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Reform des Aktienrechts angenommen

Mit einer Vorgeschichte von rund zehn Jahren und intensiven dreijährigen Beratungen ist es nun soweit: National- und Ständerat haben in der Schlussabstimmung vom 19. Juni 2020 die bereinigte Vorlage zur Aktienrechtsrevision verabschiedet. Neben den vielen Grundsatzfragen haben die Änderungen auch Auswirkungen für Stiftungen.

Geltendes Recht wird zum einen die Offenlegungspflicht von Vergütungen des Stiftungsrats: Gemäss dem neuen Art. 84b ZGB muss das oberste Stiftungsorgan der Aufsichtsbehörde jährlich den Gesamtbetrag der ihm und der allfälligen Geschäftsleitung direkt oder indirekt ausgerichteten Vergütungen i.S.v. Art. 734a Abs. 2 OR gesondert bekannt geben.

Zum anderen sieht der neue Art. 84a ZGB eine Benachrichtigungspflicht des Stiftungsrats gegenüber der Aufsichtsbehörde im Falle drohender Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung vor, welche im Wesentlichen dem geltenden aktienrechtlichen Mechanismus entspricht.

Bei Fusionen von Familienstiftungen und kirchlichen Stiftungen wird neu Destinatären und Stiftungsratsmitgliedern unter bestimmten Voraussetzungen ein Anfechtungsrecht zugestanden (Art. 84 FusG neu).

Da die grosse Vorlage eine aufwändige Anpassung der Ausführungsbestimmungen erfordert, wird das mögliche Inkrafttreten erst auf Anfang 2022 geschätzt.

Renata Trajkova

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