Navigation auf uzh.ch
Bachelor- und Masterstudierende der Rechtswissenschaftlichen Fakultät haben die Möglichkeit, im Rahmen eines Wahlmoduls beim Bezirksgericht, bei der Staatsanwaltschaft oder der Kantonspolizei ein zweiwöchiges Volontariat zu absolvieren. Das erfolgreich absolvierte Modul kann mit 3 ECTS an den Studienabschluss angerechnet werden.
Mit dem Volontariat erhalten Studierende einen Einblick in die Arbeit eines Bezirksgerichts, der Staatsanwaltschaft oder der Kantonspolizei Zürich. Zu den Aufgaben gehört das Aktenstudium, die Teilnahme an Prozessvorbereitungen, Urteilsberatungen sowie die Redaktion der Urteilsanträge.
Das Volontariat findet während der Vorlesungszeit statt.
Die Einführungsveranstaltung findet wie folgt statt:
Datum: Donnerstag, 13. Februar 2025
Ort: Raum RAA-G-15
Zeit: 09:00 bis 13:00 Uhr
Ohne Teilnahme an der Einführungsveranstaltung ist ein Absolvieren des Volontariats nicht möglich und hat einen Fehlversuch zur Folge.
Sie müssen die Einführungsveranstaltung erst besuchen, wenn Sie sich für ein Volontariat angemeldet und einen Platz zugeteilt erhalten haben.
Teilnahmeberechtigt sind Studierende, welche das Bachelormodul ZPR/SchKG nach alter Ordnung abgeschlossen haben oder die Vorlesung im Zivilverfahrensrecht besuchen oder bereits abgeschlossen haben.
Ausserdem muss zum Zeitpunkt der des Volontariats die Einführungsveranstaltung besucht worden sein.
Die Volontariatsplätze sind begrenzt. Die Plätze werden nach der bereits erreichten Anzahl ECTS verteilt.
Die Volontariate finden im Frühjahrssemester 2025 vom 17.02.-31.05.2025 statt.
Bitte beachten Sie vor der Anmeldung zum Volontariat den Termin der Einführungsveranstaltung.
Anmeldungen sind vom 28.10.-31.10.2024 möglich.
Bitte beachten Sie, dass eine Anmeldung verbindlich ist.
Folgende Bestandteile bilden den Leistungsnachweis für das Modul "Volontariat bei einer Justizbehörde/Exekutivbehörde":
Kriterien und Vorgaben für den schriftlichen Bericht bei einer Justizbehörde Lehrstuhl Baumgartner:
Kriterien und Vorgaben für den schriftlichen Bericht bei der Exekutivbehörde Lehrstuhl Schwarzenegger:
Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat einem Teil des Leistungsnachweises unentschuldigt fern oder wird ein Teil des Leistungsnachweises nicht oder nicht genügend erbracht, hat dies einen Fehlversuch zur Folge (§ 24 und § 25 Abs.1, 3 und 5 RVO).
Für Studierende mit einer Tessiner Matur oder mit guten Italienischkenntnissen, besteht die Möglichkeit ein Volontariat bei einem Tessiner Gericht (Bellinzona ausgeschlossen) zu absolvieren.