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Rechtswissenschaftliche Fakultät

Sperren und endgültige Abweisungen

Falls Sie im Studierendenportal eine Sperre erhalten haben, bedeutet dies, dass Sie ein Pflichtmodul nach
§ 28 RVO RWF definitiv nicht bestanden oder die höchstens zulässige Anzahl Fehlversuche nach § 29 RVO RWF überschritten haben. Die Sperre wird im Studierendenportal automatisch ausgelöst. Leistungsnachweise, welche die Sperre verursachen, sind im Leistungsausweis ersichtlich. Sie unterliegen der Einsprache an den Fakultätsvorstand gemäss § 58 RVO RWF.

Falls Sie keine Einsprache erheben und die Einsprachefrist abgelaufen oder sobald der Rechtsmittelweg ausgeschöpft ist, wird eine endgültige Abweisung verfügt. In diesem Fall wird die Sperre definitiv.

Eine Studiengang- oder Studienprogrammsperre bedeutet, dass keine Einschreibung in den gleichen Studiengang oder das gleiche Studienprogramm ins nächste Semester erfolgen kann. Falls Sie Einsprache erhoben haben und solange die Noten nicht rechtskräftig sind, können Sie beantragen, dass Sie weiterhin im gleichen Studiengang bzw. Studienprogramm eingeschrieben werden.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an rechtsstelle@ius.uzh.ch

Weitere Hinweise finden Sie in der nachfolgenden Übersicht (PDF, 218 KB)

 

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