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Rechtswissenschaftliche Fakultät Lehrstuhl Müller

Rezension

Müller GeorgElemente einer Rechtssetzungslehre. Schweizerische Juristen-Zeitung, Zürich 15. Dez. 2000, Heft 24

Verfasser: Prof. Arthur Haefliger, Lausanne

Schweizerische Juristen-Zeitung, Zürich 15. Dez. 2000, Heft 24 Verfasser: Prof. Arthur Haefliger, Lausanne Es gibt eine reichhaltige Literatur zu einzelnen Problemen der Rechtssetzung, dagegen fehlte bis jetzt -, zumindest in der Schweiz -, eine umfassende moderne Rechtssetzungslehre. Diese Lücke schliesst das klar gegliederte, für Studenten und Praktiker gleichermassen aufschlussreiche Werk des Zürcher Staatsrechtslehrers. Dass sich die Rechtswissenschaft nicht nur mit der Anwendung und Auslegung von Normen befasst, sondern auch mit dem Problem, wie solche Regeln zu schaffen sind, hat seinen guten Grund. Juristinnen und Juristen müssen als "Methodenspezialisten" dafür besorgt sein, dass ein Erlass den Anforderungen einer guten Rechtsordnung entspricht. Die Rechtssetzung muss nach der Ansicht des Verfassers Teamarbeit sein. Redaktorinnen und Redaktoren, die in stiller Kammer Normtexte entwerfen, gibt es heute kaum mehr. Dagegen muss die Redaktion einer Einzelperson übertragen werden. Diese Arbeit von einem Team ausführen zu lassen, hat sich nach der Erfahrung des Autors nicht bewährt. Wenn immer wieder über die Gesetzesinflation gejammert wird, so räumt der Verfasser ein, dass die Kritik zum Teil berechtigt ist. Er macht aber darauf aufmerksam, dass der moderne Staat auf ein relativ dichtes Regelungsnetz angewiesen ist, um seine vielfältigen Aufgaben erfüllen zu können. Der Verfasser findet, die Legitimations- und Integrationskraft der Rechtssetzung lasse im allgemeinen eher nach. Manche Bürgerinnen und Bürger würden sich vom Staat abwenden, was die Bereitschaft schwinden lasse, die Regeln des Gesetzgebers zu akzeptieren und freiwillig zu befolgen. Das ist gewiss in manchen Bereichen eine wenig erfreuliche Erscheinung der heutigen Zeit, wobei der Rezensent der optimistischen Ansicht zuneigt, man könne im allgemeinen noch immer auf die helvetische Gesetzestreue zählen. Subtil und einleuchtend sind die ausführlichen Erläuterungen über die Kriterien für die Wahl des Bestimmtheitsgrades der Normen. Gewisse Mindestanforderungen an die Bestimmtheit ergeben sich bereits aus der Verfassung, insbesondere aus dem Legalitätsprinzip. Einschränkungen der Grundrechte und die Erhebung von Abgaben müssen auf einem genügend bestimmten Rechtssatz beruhen. Der Verfasser erklärt mit Recht, dass die Erhöhung des Bestimmtheitsgrads durch möglichst kasuistische Regelungen viele Nachteile aufweist. Solche Lösungen kommen in der Praxis trotzdem häufig vor, weil sie das Ergebnis von Aushandlungsprozessen in der Vorbereitung von Erlassentwürfen sind. Wie erwähnt, ist in manchen Fällen wegen der Natur der zu regelnden Materie ein hoher Grad von Bestimmtheit der Normen vonnöten. Besteht kein solches Erfordernis, sollte der Gesetzgeber -, wie der Autor in anderem Zusammenhang bemerkt -, generell mehr Zutrauen in die Fähigkeit der rechtsanwendenden Organe haben, vernünftige, gerechte Lösungen zu finden, und ihnen mehr Spielraum für eigenständige Entscheidungen belassen. Regelungen sollen vor ihrem Erlass mit den interessierten Kreisen besprochen werden, um eine möglichst hohe Akzeptanz zu erreichen. Das entspricht schweizerischem Brauch, und dass Konkordanz angestrebt wird, ist in unserem politischen System gewiss zu begrüssen. Nebenbei sei bemerkt, dass es dabei gelegentlich zu Konflikten kommen kann, nämlich dann, wenn von einer guten auf eine weniger gute Lösung gewechselt wird, weil die bessere keine Mehrheit findet. Immer mehr muss der schweizerische Gesetzgeber internationales Recht beachten, und der Verfasser legt in diesem Zusammenhang u.a. dar, welche Auswirkungen ein Beitritt zur Europäischen Union auf unsere Rechtssetzung hätte. Symbolische Gesetzgebung -, was ist darunter zu verstehen? Man spricht von einem symbolischen Erlass, der keine normative Relevanz hat, wenn das rechtssetzende Organ eine Scheinlösung für ein Problem trifft, weil es eine effektive Regelung, die zum Ziel führen würde, nicht anordnen will -, eine Art Alibiübung, die der Verfasser als Missbrauch, Täuschung oder gar Manipulation bezeichnet. Er setzt sich mit der Frage auseinander, ob die Umgangs- oder Fachsprache vorzuziehen sei, und plädiert mit manchen praktischen Hinweisen für Kürze und Einfachheit der Gesetzessprache. Alle wesentlichen Aspekte der Rechtssetzung sind umfassend beleuchtet und instruktiv erörtert. Eines wird der Leser dem Verfasser nicht abnehmen, nämlich die im Vorwort aufgestellte Behauptung, es sei ihm nicht gelungen, "wenigstens die Grundzüge einer einigermassen geschlossenen Rechtssetzungslehre zu präsentieren".

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