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Auswirkungen auf die Ausgestaltung der AGB von Banken
Die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bildet im Rechtsverkehr die Regel, während individuell abgeschlossene vertragliche Vereinbarungen – ohne Bezugnahme auf vorformulierte Klauselwerke – zur Ausnahme werden. Da optisch wenig ansprechend gestaltet, umfassend und für juristische Laien kaum verständlich, werden AGB oftmals ungelesen akzeptiert. Die Gegenpartei des AGB-Verwenders macht sich über deren Inhalt keine Gedanken bzw. vertraut darauf, dass diese von der Gegenpartei fair vorformuliert worden sind.
Wie zahlreiche Beispiele, insbesondere im Verkehr mit Banken zeigen, sieht sich der von AGB betroffene Konsument jedoch nicht selten mit unerwarteten, ungerechtfertigten und v.a. ungewollten AGB-Klauseln konfrontiert. Der AGB-Verwender macht somit oft einseitig von der ihm zustehenden Inhaltsfreiheit gebrauch, was die Gefahr einer zu einseitigen Interessenverfolgung birgt. Wirksamer Schutz gegen diesen aus Konsumentensicht negativen Umstand bestand bislang in der Schweiz aufgrund der allgemein anerkannten Wirkungslosigkeit von aArt. 8 UWG nicht. Entsprechende Bemühungen, diesen Missstand zu beheben, scheiterten.
Auch der nun in Kraft getretene Art. 8 UWG war massiver Kritik ausgesetzt, was zur Folge hatte, dass der ursprüngliche Vorschlag des Bundesrates im Rahmen der parlamentarischen Beratungen tiefgreifende Änderungen erfahren hat.
Ziel dieses Dissertationsprojektes ist eine umfassende Darstellung der Voraussetzungen der Unlauterkeit von AGB nach Art. 8 UWG. Neben den Materialien und bereits publizierten Aufsätzen zu Art. 8 UWG wird insbesondere auch die Richtlinie 93/13/EWG vom 5. April 1993 sowie deren Umsetzung in Deutschland und anderen EU-Staaten näher betrachtet, um Art. 8 UWG schärfere Konturen zu verleihen und aufzuzeigen, unter welchen Voraussetzungen AGB inskünftig im Verkehr mit Konsumenten als unlauter zu gelten haben.
Weiter soll aufgezeigt werden, inwiefern sich die durch Art. 8 UWG ermöglichte offene Inhaltskontrolle von den durch Lehre und Rechtsprechung entwickelten Kontrollinstrumenten der bislang ausgeübten verdeckten Inhaltskontrolle von AGB unterscheiden und es ist zu untersuchen, welcher Anwendungsbereich der verdeckten Inhaltskontrolle auch nach Inkrafttreten von Art. 8 UWG verbleiben wird. Hierbei interessiert natürlich insbesondere, ob Art. 8 UWG im Vergleich zur verdeckten Inhaltskontrolle weitergehenden Schutz vor missbräuchlichen AGB gewähren wird. Schliesslich wird auch das den Konsumentenschutzorganisationen zustehende Klagerecht dargestellt.
In einem letzten Teil werden anhand der entwickelten Kriterien einige besonders problematische AGB-Klauseln, die insbesondere in AGB der Banken anzutreffen sind, einer Kontrolle nach Art. 8 UWG unterzogen und aufgezeigt, welche Grenzen bei der Ausgestaltung von AGB nicht zu überschreiten sind.