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Die gegenwärtige gesetzliche Regelung der Aktivlegitimation zur Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen ausserhalb des Konkurses räumt neben der Gesellschaft jedem Aktionär das Recht ein, Ersatzansprüche der Gesellschaft geltend zu machen, wobei der Anspruch des Aktionärs auf Leistung an die Gesellschaft geht. (Art. 756 Abs. 1 OR).
Praktisch hat die Verantwortlichkeitsklage bei aufrechtstehenden Gesellschaften mit dieser Ausgestaltung der Aktivlegitimation keine Bedeutung erlangt: Die Gesellschaft wird nur selten gegen eines ihrer Organe vorgehen, weil sich die zur Geltendmachung der Verantwortlichkeitsklage zuständigen Mitglieder des Verwaltungsrates regelmässig in einem Interessenkonflikt befinden. Der Aktionär wird ebenfalls in den meisten Fällen von einer Klage absehen. Dies hängt zum einen mit dem erheblichen Kostenrisiko zusammen. Das Gesetz bestimmt zwar in Art. 756 Abs. 2 OR, dass der Richter die Kosten nach seinem Ermessen auf die Gesellschaft und den Kläger verteilen kann, jedoch wird über die Kostentragung erst am Ende des Prozesses entschieden. Zum anderen profitieren bei einem positiven Prozessausgang primär die anderen Aktionäre, da das Prozessergebnis in das Gesellschaftsvermögen fliesst. Auch fehlt Aktionären von aufrechtstehenden Gesellschaften meist die Möglichkeit, sich die für einen Prozess notwendigen Informationen zu beschaffen.
Im Rahmen der Dissertation wird der Versuch unternommen, einen Lösungsvorschlag für die bestehenden Sach- und Anreizprobleme im Zusammenhang mit der gegenwärtigen Regelung der Aktivlegitimation zur Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen ausser Konkurs durch eine effektivere Ausgestaltung der derivativen Gesellschafterklage de lege ferenda zu erarbeiten.