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Rechtswissenschaftliche Fakultät Lehrstuhl Vogt

Bruno Burlon

Verein versus Aktiengesellschaft

Organisation, Mitgliedschaft und Verantwortlichkeit: Vereinsrecht, FIFA-Statuten und Aktienrecht

Ziel

Ziel des Dissertationsprojektes ist die Beantwortung der Frage: Verein versus Aktiengesellschaft: Welche Gesellschafsform eignet sich für bedeutende internationale Sportverbände?

In diesem Zusammenhang sind zwei Fragen von nicht minderem Interesse zu beantworten:
- die grundsätzliche gesellschaftsrechtliche Frage nach den Unterschieden und Gemeinsamkeiten von Verein und Aktiengesellschaft in Bezug auf Mitgliedschaft, Organisation und Verantwortlichkeit,
- die Einordnung der Organisationsform der Fédération Internationale de Football Association ("FIFA") in das schweizerische Gesellschaftsrecht.

Relevanz für das Gesellschaftsrecht

Eine systematische Gegenüberstellung der Unterschiede und Gemeinsamkeiten von Verein und Aktiengesellschaft - bezogen auf ihre Eignung für bedeutende internationale Sportverände - fehlt zurzeit und soll mit diesem Projekt erarbeitet werden. Exemplarisch für bedeutende internationale Sportverbände wird die Organisation der FIFA vorgestellt und mit dem zwingenden Aktien- und Vereinsrecht verglichen.

Relevanz für die Praxis

Kein Land beheimatet mehr internationale Sportverbände als die Schweiz. Diese unterliegen schweizerischem Gesellschaftsrecht und sind zumeist in Form eines Vereins nach Art. 60 ff. ZGB organisiert. Mit der FIFA mit Sitz in Zürich und dem Internationalen Olympischen Komitee ("IOC") mit Sitz in Lausanne befinden sich unter ihnen auch die beiden weltweit bedeutendsten.

Die Auffassungen über die Zulässigkeit und Eignung des Vereins für in der Schweiz ansässige, zum Teil Milliarden umsetzende Organisationen wie FIFA, IOC, Union des Associations Européennes de Football (UEFA), aber auch das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) oder der Touring Club Schweiz (TCS) sind kontrovers. Oft wird die Forderung nach einer Umwandlung in eine Aktiengesellschaft laut. Im Zentrum der Diskussionen steht die Zulässigkeit der Vereinsform. Diese wird der langjährigen Praxis des Bundesgerichtes folgend anhand der beiden Merkmale der Verfolgung eines wirtschaftlichen Zwecks und der Betreibung eines kaufmännischen Gewerbes abgehandelt. Die Frage der Eignung der beiden Gesellschaftsformen wurde bisher jedoch nur punktuell und ansatzweise analysiert.