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Rechtswissenschaftliche Fakultät Lehrstuhl Vogt

Severin Harisberger

Die Mitwirkung der Gesellschaft bei Sekundärplatzierungen im schweizerischen Recht

Die Dissertation befasst sich mit der Mitwirkung der Gesellschaft bei reinen Sekundärplatzierungen und Mischplatzierungen im schweizerischen Recht. Im Rahmen einer reinen Sekundärplatzierung verkauft ein Grossaktionär bzw. verkaufen mehrere Grossaktionäre ihre Beteiligung an der Gesellschaft an mehrere Käufer. Zur Durchführung der Transaktion werden Investmentbanken zwischengeschaltet. Dabei richtet sich das Verkaufsangebot an eine Mehrzahl institutioneller Investoren (sog. blocktrade) oder an die Öffentlichkeit (sog. marketed offering). Der Kaufpreis fliesst an die verkaufenden Aktionäre. Die reine Sekundärplatzierung ist abzugrenzen von der Primärplatzierung. Im Fall einer Primärplatzierung schafft die Gesellschaft durch eine Kapitalerhöhung selber neue Beteiligungspapiere und platziert diese im Markt. Dabei fliesst der Platzierungserlös an die Gesellschaft, die sich durch dieses Vorgehen Kapital beschafft. Bei einer Mischplatzierung werden Sekundär- und Primärplatzierung kombiniert: Einerseits tritt der bisherige Aktionär als Verkäufer auf und andererseits bietet die Gesellschaft neu geschaffene Aktien an.

Reine Sekundärplatzierungen und Mischplatzierungen sind in gesellschaftsrechtlicher Hinsicht problematisch, weil sie die – je nach den Umständen mehr oder weniger weitgehende – Mitwirkung der Gesellschaft bedingen. Die Gesellschaft profitiert aber nicht vom Platzierungserlös (bei reinen Sekundärplatzierungen) bzw. nur von einem Teil des Platzierungserlöses (bei Mischplatzierungen). Darüber hinaus sind diverse kapitalmarktrechtliche Vorschriften zu beachten.

Zunächst wird geklärt, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Sekundär- oder Mischplatzierung eine Pflicht zur Veröffentlichung eines Emissions- und/oder Kotierungsprospekts auslöst. Dabei soll auch eruiert werden, wen die Prospektpflicht trifft, die verkaufenden Aktionäre oder die Gesellschaft. Damit verbunden ist die Frage, wann eine Prospekthaftung droht und wen sie trifft.

Sodann wird untersucht, ob und inwieweit die Gesellschaft zusagen kann, Kosten und sonstigen Aufwand für die Sekundär- oder Mischplatzierung zu übernehmen. Besonders interessiert die Frage, ob sich die Gesellschaft verpflichten kann, die Prospekthaftung für einen Emissions- und Kotierungsprospekt zu tragen. Solche Zusagen werden darauf untersucht, ob sie mit der Sorgfalts-, Treue- und Gleichbehandlungspflicht des Verwaltungsrats (Art. 717 OR), den Regeln zur Vertretungsmacht und -befugnis des Verwaltungsrats (Art. 718a OR), dem Verbot der verdeckten Gewinnausschüttung (Art. 678 Abs. 2 OR) und dem Verbot der Einlagenrückgewähr (Art. 680 Abs. 2 OR) vereinbar sind.

Nachfolgend wird analysiert, welche Regeln die Gesellschaft in Bezug auf den Umgang mit nicht-öffentlichen kursrelevanten Informationen beachten muss, wenn sie an der Platzierung mitwirkt. Relevant sind die Pflicht zur Wahrung der Gesellschaftsinteressen (Art. 717 Abs. 1 OR), das Gleichbehandlungsgebot (Art. 717 Abs. 2 OR), das Verbot von Insiderhandel und Marktmanipulation (Art. 142 f. FINFRAG) und die Pflicht zur ad hoc-Publizität (Art. 53 KR).

Schliesslich wird auf weitere gesellschafts- und kapitalmarktrechtliche Vorschriften eingegangen, die bei Sekundär- und Mischplatzierungen für die Gesellschaft eine Rolle spielen.

Ziel der Dissertation ist es, die bei Durchführung einer Sekundär- oder Mischplatzierung zu beachtenden Schranken für die Mitwirkung der Gesellschaft aufzuzeigen. Gleichzeitig sollen auch Möglichkeiten aufgezeigt werden, wie die Gesellschaft bei einer solchen Platzierung rechtmässig mitwirken kann.

 

Severin Harisberger, Die Mitwirkung des Emittenten bei Sekundärplatzierungen und gemischten Platzierungen von Aktien im schweizerischen Recht (Diss. Zürich 2020, Zürich 2021 = Schweizer Schriften zum Handels- und Wirtschaftsrecht, Band 353)