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Rechtswissenschaftliche Fakultät Lehrstuhl Vogt

Patrick Schmidt

Aktienrechtliche Gestaltungsklagen im Schiedsverfahren

Der Bundesrat hat in seinem Entwurf zur Änderung des Aktienrechts vom 23. November 2016 dem Parlament eine Gesetzesbestimmung zu statutarischen Schiedsklauseln beantragt (Art. 697n E-OR), womit die Rechtsunsicherheit im geltenden Recht betreffend die Zulässigkeit und Rechtswirksamkeit statutarischer Schiedsklauseln beseitigt werden soll. Mit der Einführung von Art. 697n E-OR sollen künftig gesellschaftsrechtliche (und namentlich aktienrechtliche) Streitigkeiten durch ein Schiedsgericht mit Sitz in der Schweiz beurteilt werden können. Viele dieser Streitigkeiten haben die Veränderung eines zivilrechtlichen Rechtsverhältnisses zum Ziel, das heisst, dass an ihrem Ausgangspunkt eine Gestaltungsklage steht und sie durch ein Gestaltungsurteil entschieden werden können.

Die Dissertation setzt sich mit der grundsätzlichen Frage auseinander, wie ein Schiedsgericht mit diesen aktienrechtlichen Gestaltungsklagen umzugehen hat, welche Anforderungen an die Ausgestaltung des aktienrechtlichen Schiedsverfahrens in einem solchen Fall zu stellen sind und inwiefern diese Anforderungen in Art. 697n E-OR adressiert werden. Es geht dabei um aktienrechtliche und schiedsrechtliche Probleme, die spezifisch mit den potenziellen Wirkungen des Gestaltungsurteils zusammenhängen.

Dabei ist die Formulierung allgemeingültiger Aussagen für den schiedsgerichtlichen Umgang mit allen aktienrechtlichen Gestaltungsklagen eine besondere Herausforderung. Denn in ihrem eigenen Regelungskontext haben sich diese Gestaltungsklagen zu Einzelfallklagen entwickelt, die sich zum Teil erheblich voneinander unterscheiden. Gleichzeitig beanspruchen jedoch auch die allgemeinen Regeln des Verfassungs-, Aktien- und Schiedsverfahrensrechts gleichermassen Geltung. Die hieraus gewonnenen Erkenntnisse sind für das Verständnis der Anforderungen an die Ausgestaltung des Schiedsverfahrens bedeutsam.

Da nicht nur die formellen Parteien, sondern typischerweise auch nicht am Verfahren beteiligte Dritte – wie beispielsweise aussenstehende Aktionäre oder Gläubiger – von den Wirkungen des Gestaltungsurteils betroffen sein können, nimmt der Rechtsschutz dieser Dritten einen wesentlichen Teil der Untersuchung ein: Am Ausgangspunkt steht dabei der Anspruch Dritter auf rechtliches Gehör; ein Prinzip, das in Art. 29 Abs. 2 BV verfassungsrechtlich und in Art. 373 Abs. 4 ZPO bzw. Art. 182 Abs. 3 IPRG gesetzlich verankert ist und nach allgemeiner Auffassung jedermann davor bewahren soll, durch eine gerichtliche Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt zu werden, ohne die Möglichkeit erhalten zu haben, am betreffenden Verfahren mitzuwirken.