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Seit es Börsen gibt, versuchen immer wieder Marktteilnehmer, die Kurse zu ihren Gunsten zu beeinflussen. Bereits im 17. Jahrhundert begannen die Obrigkeiten damit, diesem Treiben mit dem Mittel des Strafrechts Einhalt zu gebieten. Ein Verbot von Kursmanipulationen auf Bundesebene wurde aber erst per 1. Februar 1997 in Form von Art. 161bis aStGB eingeführt. Hintergrund der Gesetzesnovelle war der Wunsch, über eine Grundlage für die Gewährung von Rechtshilfe an die USA zu verfügen. Hierauf blieb die Bedeutung der Bestimmung aber beschränkt. Bis heute kam es in der Schweiz wegen Kursmanipulation zu keiner Verurteilung.
Per 1. Mai 2013 wurde der Straftatbestand der Kursmanipulation als Art. 40a praktisch unverändert ins BEHG überführt und mit dem aufsichtsrechtlichen Verbot der Marktmanipulation nach Art. 33f BEHG ergänzt. Die neue Bestimmung erweitert das Verbot der Kursmanipulation massgeblich: Während bisher nur sog. informationsgestützte („Die Aktie X ist unterbewertet“) und fiktive handelsbasierte Manipulationen (sog. Scheingeschäfte) verboten waren, untersagt Art. 33f BEHG neu auch echte handelsbasierte Manipulationen, also Börsen-Transaktionen, die sich von aussen nicht von gewöhnlichen Geschäften unterscheiden lassen. Das Unterfangen, diese echten handelsbasierten Manipulationen zu definieren, ist allerdings kein leichtes.
Die Arbeit hat sich zum Ziel gesetzt, den Tatbestand der Marktmanipulation nach Art. 33f BEHG auszulegen und zu konkretisieren. In einem ersten Schritt versucht die Arbeit, ein allgemein tragfähiges Konzept dessen zu finden, was als Manipulation von Börsen zu gelten hat und deshalb verboten werden könnte. Dabei macht sie Überlegungen zu den positiven und negativen Auswirkungen eines Verbots dieser Verhaltensweisen. In einem zweiten Schritt wird das Verbot der Kursmanipulation nach Art. 40a BEHG anhand der reichhaltigen Literatur zu Art. 161bis aStGB aufgearbeitet. In einem dritten Schritt nimmt sich die Arbeit den Tatbestand der Marktmanipulation nach Art. 33f BEHG zur Brust. Dabei stützt sie sich einerseits auf das im ersten Teil entwickelte Konzept und andererseits auf Erkenntnisse aus der Auslegung von Art. 40a BEHG. Situativ werden Rechtsvergleiche zur EU gezogen. Zwangsläufig muss die Arbeit dabei auch die Frage diskutierten, ob der Tatbestand der Marktmanipulation nun wirklich Aufsichtsrecht ist oder nicht vielleicht doch materiell dem (Verwaltungs-)Strafrecht zugeordnet werden muss. In einem vierten und fünften Schritt werden die reichhaltigen verfahrensrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit den Verboten der Markt- und Kursmanipulation untersucht sowie mögliche zivilrechtliche Folgen von Eingriffen in die Börsenkursbildung diskutiert.
Marc Hanslin, Markt- und Kursmanipulation: Art. 143 und Art. 155 FinfraG sowie Art. 122 ff. FinfraV (Diss. Zürich 2017, Zürich 2017 = Schweizer Schriften zum Handels- und Wirtschaftsrecht, Band 337)