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Für Organpersonen gehört die Nutzbarmachung von Geschäftschancen für ihre Gesellschaft zum Arbeitsalltag. Nutzen Organpersonen schweizerischer Aktiengesellschaften eine Geschäftschance jedoch privat, so können sie damit unter Umständen ihre Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft verletzen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn die Geschäftschance nach der sogenannten Geschäftschancenlehre der Gesellschaft zuzuordnen war. Die Definition von rechtlichen Kriterien für eine solche Zuordnung bildet den Kern der Geschäftschancenlehre.
Ziel der Dissertation ist, einen Beitrag zur gesamtheitlichen Untersuchung und systematischen Einordnung der Geschäftschancenlehre im schweizerischen Aktienrecht zu leisten. Dazu ist insbesondere das Verhältnis der wirtschaftlichen Privatsphäre von Organmitgliedern und ihrer Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft im Hinblick auf Geschäftschancen zu klären. Als Grundlage wird hierfür rechtsvergleichend die umfangreiche corporate opportunities doctrine des US-amerikanischen Gesellschaftsrechts analysiert und auf ihre Anwendbarkeit auf das schweizerische Aktienrecht hin überprüft.
Im Rahmen der Untersuchung wird der Anwendungsbereich der Geschäftschancenlehre umschrieben und eine Abgrenzung zu weiteren Teilbereichen der Treuepflicht, insbesondere zum Wettbewerbsverbot, vorgenommen. Dabei wird zunächst der Begriff der Geschäftschance genauer untersucht. Zudem sollen anwendbare rechtliche Kriterien für die Zuordnung einer Geschäftschance zur Gesellschaft erarbeitet und die Rechtsfolgen einer solchen Zuordnung aufgezeigt werden. Ein weiterer Teil der Arbeit handelt von möglichen Einwendungen gegen eine Zuordnung der Geschäftschance zur Gesellschaft. Nicht zuletzt thematisiert die Arbeit auch die rechtlichen Behelfe einer Gesellschaft, deren Organperson sich eine Geschäftschance pflichtwidrig angeeignet hat.