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Als Adressat öffentlicher Übernahmeangebote liegt es im Entscheidungsbereich des Aktionariats der Zielgesellschaft, einem Unternehmenskontrollwechsel mittels Annahme des Angebots zuzustimmen oder die Unabhängigkeit und Kontinuität der bisherigen unternehmerischen Programme zu bewahren. Zur Gewährleistung der Entscheidungsfreiheit der Aktionäre wie auch der Funktionsfähigkeit des Unternehmenskontrollmarktes werden Abwehrmassnahmen durch die Unternehmensleitung der Zielgesellschaft gesetzlich beschränkt: Der Verwaltungsrat darf gemäss Art. 132 Abs. 2 FinfraG von der Veröffentlichung eines öffentlichen Übernahmeangebots bis zur Publikation des Endergebnisses keine Rechtsgeschäfte beschliessen, mit denen der Aktiv- oder Passivbestand der Zielgesellschaft in bedeutender Weise verändert würde. Zweckkohärent unterliegen Beschlüsse der Generalversammlung dieser Beschränkung nicht, unabhängig davon, ob sie als präventive Abwehrbeschlüsse (Vorabbeschlüsse) vor oder als reaktive Abwehrbeschlüsse nach der Veröffentlichung des Angebots gefasst werden.
Neben elementaren wirtschaftlichen, aktien- und übernahmerechtlichen Ausführungen zum Rechtsinstitut des Abwehrbeschlusses befasst sich der Kernbereich der Dissertation insbesondere (i) mit der Frage nach der Zulässigkeit und den Gültigkeitserfordernissen präventiver wie auch reaktiver Abwehrbeschlüsse, (ii) mit deren Umsetzung und Rechtsfolgen sowie (iii) mit den damit zusammenhängenden Offenlegungspflichten und Rechtsschutzfragen. Die Analyse dieser kapitalmarktrechtlichen Thematik erlaubt eine Beurteilung des Verhältnisses von Verwaltungsrat und Generalversammlung von Publikumsgesellschaften im Übernahmekontext wie auch Stellungnahmen zu diversen offenen Diskursen im Bereich des Aktien- und öffentlichen Übernahmerechts. Von Bedeutung ist dabei u.a. die Definition des Gesellschaftsinteresses in Übernahmesituationen und dessen Verhältnis zum subjektiven Aktionärsinteresse und weiteren Interessenkreisen.
Ziel der Dissertation ist es, das Rechtsinstitut des Abwehrbeschlusses für die Rechtsdogmatik und Praxis aus privat-, öffentlich- und strafrechtlicher Sicht zu beleuchten und damit die bis heute bestehende Rechtsunsicherheit im Zusammenhang mit Abwehrbeschlüssen zu beseitigen, welche durch die Verfügung der Übernahmekommission in Sachen Kaba Holding AG im Grundsatz zwar reduziert, in Teilbereichen jedoch zugleich erhöht wurde.