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Rechtswissenschaftliche Fakultät Lehrstuhl Vogt

Alexander Salamon

Sanierung von Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz

Die Dissertation untersucht die rechtlichen Möglichkeiten zur Sanierung von Versicherungsunternehmen, die das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) bietet. Hintergrund ist die Änderung des VAG vom 18. März 2022, deren Inkrafttreten im ersten Halbjahr 2023 vom Bundesrat beschlossen wird.

Die Geschäftstätigkeit der Versicherungsunternehmen besteht im Abschluss von Versicherungsverträgen. Dabei vertrauen die Versicherungsnehmer als Vertragsparteien der Versicherungsunternehmen beim Abschluss der Versicherungsverträge auf die Leistungsfähigkeit der Versicherungsunternehmen. Dieses Vertrauen möchte das Versicherungsaufsichtsrecht im Allgemeinen und das VAG im Besonderen schützen. Die Versicherten sind dem Zweck des VAG entsprechend insbesondere vor den Insolvenzrisiken der Versicherungsunternehmen zu schützen (siehe Art. 1 Abs. 2 VAG). Verschlechtert sich die finanzielle Situation eines Versicherungsunternehmens derart, dass eine Insolvenzgefahr vorliegt, das heisst, eine begründete Besorgnis der Überschuldung oder ernsthafter Liquiditätsprobleme besteht, so hat die FINMA als Aufsichtsbehörde künftig verschiedene Handlungsmöglichkeiten: Sie kann Schutzmassnahmen anordnen (siehe hierzu Art. 51a Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 51 nVAG), und sie kann das Sanierungsverfahren nach Art. 52a ff. nVAG einleiten (siehe zum Letzteren Art. 51a Abs. 1 lit. b nVAG). Die Erläuterung dieser rechtlichen Grundlagen ist der Schwerpunkt der Untersuchung.

Mit Bezug auf die Schutzmassnahmen gilt es etwa, ihren Geltungsbereich und Anwendungsbereich zu bestimmen, einzelne, für die Sanierung von Versicherungsunternehmen relevante Schutzmassnahmen umfassend zu erläutern und das Verhältnis zwischen den Schutzmassnahmen des VAG und den Aufsichtsinstrumenten gemäss Finanzmarktaufsichtsgesetz (FINMAG) zu besprechen.

Bei begründeter Aussicht auf Sanierung des Versicherungsunternehmens oder auf Weiterführung einzelner Versicherungsdienstleistungen wird die FINMA künftig ein Sanierungsverfahren einleiten können (siehe Art. 52a Abs. 1 nVAG). Im Sanierungsverfahren hat der Sanierungsplan eine grosse Bedeutung. Der Sanierungsplan zeigt auf, mit welchen Massnahmen das Versicherungsunternehmen gerettet werden soll. Das künftige VAG sieht ausdrücklich die folgenden Massnahmen vor: die Übertragung des Versicherungsbestandes oder von Teilen davon sowie weiteren Teilen des Versicherungsunternehmens, die Herabsetzung des bisherigen und die Schaffung von neuem Eigenkapital, die Wandlung von Fremd- in Eigenkapital und die Forderungsreduktion sowie die Anpassung von Versicherungsverträgen. Die Dissertation stellt diese Massnahmen und deren Umsetzung umfassend dar.