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Der Universitätsanwalt untersucht Verstösse gegen die universitäre Ordnung. Solche in § 10 der Disziplinarordnung aufgeführten Verstösse sind u.a. Prüfungsbetrug, insbesondere das Einreichen von Plagiaten, Störungen von Veranstaltungen und dem Betrieb der Universität, Behinderung der in ihr tätigen Personen, Verstoss gegen universitäre Vorschriften, Missbräuche von Ausweisschriften oder Vergünstigungen.
Der Disziplinargewalt des Universitätsanwalts unterliegen nach § 2 der Disziplinarordnung alle immatrikulierten Studierenden, Auditorinnen und Auditoren, Doktorierende und übrige zu prüfende Personen. Für Handlungen anderer Personen ist der Universitätsanwalt nicht zuständig. In Fällen von unlauterem wissenschaftlichem Verhalten von wissenschaftlichem Personal sind beispielsweise die Vertrauenspersonen der Fakultäten die richtigen Ansprechpartner.