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1. Einleitung
Im Regelfall erfolgt die Anzeige des Disziplinarfehlers, z.B. eines Plagiats, an den Rektor. Dieser beauftragt den Universitätsanwalt mit der Untersuchung und informiert die betroffene Person über ihre Rechte.
2. Untersuchung und deren Abschluss
Liegt nach Auffassung des Universitätsanwalts der Verdacht eines Disziplinarfehlers vor, lädt er den Betroffenen zu einer Anhörung. Der Betroffene wird dort zum Vorwurf befragt und kann sich dazu äussern. Er hat das Recht, einen Beistand beizuziehen und die Verfahrensakten einzusehen. Daneben kann der Universitätsanwalt zur Aufklärung des Sachverhalts auch weitere Personen befragen und z.B. Akten beiziehen. Ist der Universitätsanwalt der Auffassung, es liege ein Verstoss gegen die Disziplinarordnung vor, hat er zwei Entscheidungsmöglichkeiten: Bei einem leichten Verstoss kann er einen Verweis erteilen oder - mit Zustimmung der angeschuldigten Person - gemeinnützige Arbeit zugunsten der Universität anordnen. Erscheinen diese Disziplinarmassnahmen als nicht ausreichend, kann der Universitätsanwalt auch einen bedingten Ausschluss von der universitären Weiterbildung für die Dauer von höchstens einem Semester aussprechen. Ist der Verstoss schwerwiegender, kann der Universitätsanwalt beim Disziplinarausschuss die Verhängung einer Sanktion beantragen (vgl. dazu unten). Kann kein Disziplinarfehler festgestellt werden, stellt der Universitätsanwalt das Verfahren ein.
3. Das Verfahren vor dem Disziplinarausschuss
Dem Disziplinarausschuss gehören Dozierende, Assistierende, Studierende und Vertreter des Personals an. Er führt aufgrund des Antrages des Universitätsanwalts eine nicht-öffentliche Anhörung in Anwesenheit des Betroffenen und des Universitätsanwalts durch. Ist der Ausschuss nach geheimer Beratung der Ansicht, dass ein schwerer Disziplinarfehler vorliegt, spricht er eine Sanktion aus. Kann er im Gegensatz zum Universitätsanwalt keinen Disziplinarfehler feststellen, stellt er das Verfahren ein.
4. Rekurs
Gegen die Verfügung des Disziplinarausschusses kann Rekurs an die Rekurskommission eingelegt und gegen deren Verfügung (Entscheid) vor das Verwaltungsgericht gelangt werden. Gleichfalls anfechtbar sind verfahrensabschliessende Verfügungen des Universitätsanwalts (Verweise, Einstellungen). Zuständig für den Rekurs ist hier aber der Disziplinarausschuss.
5. Die Folgen von Disziplinarverstössen
Die rechtlichen Folgen allfälliger Disziplinarverstösse sind in § 11 der Disziplinarordnung aufgeführt. Hierzu gehört zunächst der schriftliche Verweis als eine förmliche Verwarnung (lit. a). Des Weiteren kann gemeinnützige Arbeit von bis zu 40 Stunden zugunsten der Universität angeordnet werden, sofern die angeschuldigte Person zustimmt (lit. b). Weitere Disziplinarmassnahme ist der Ausschluss vom Studium oder von Prüfungen für die Dauer von einem bis zu sechs Semestern (lit. d). Bei schweren oder wiederholten Verstössen kann als strengste Sanktion der dauerhafte Ausschluss von der Universität angeordnet werden. Die Massnahmen nach § 8 lit. d und e können mit einer Probezeit von maximal drei Jahren bedingt aufgeschoben werden, wenn die gesamten Umstände erwarten lassen, dass sich der Angeschuldigte künftig wohlverhalten wird.