Das universitäre Disziplinarverfahren
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Der Ablauf eines Disziplinarverfahrens
1. Einleitung
Die Anzeige des Disziplinarverstosses, z.B. eines Plagiats, erfolgt an den Universitätsanwalt.
2. Untersuchung und deren Abschluss
Liegt nach Auffassung des Universitätsanwalts der Verdacht eines Disziplinarverstosses vor, lädt er die angeschuldigte Person zu einer Anhörung. Die angeschuldigte Person wird dort zum Vorwurf befragt und kann sich dazu äussern. Sie hat das Recht, einen Beistand beizuziehen und die Verfahrensakten einzusehen. Daneben kann der Universitätsanwalt zur Aufklärung des Sachverhalts auch weitere Personen befragen und z.B. Akten beiziehen. Ist der Universitätsanwalt der Auffassung, es liege ein Verstoss gegen die Disziplinarverordnung vor, hat er zwei Entscheidungsmöglichkeiten: Bei einem leichten Verstoss kann er einen Verweis erteilen oder - mit Zustimmung der angeschuldigten Person - gemeinnützige Arbeit zugunsten der Universität anordnen. Erscheinen diese Disziplinarmassnahmen als nicht ausreichend, kann der Universitätsanwalt auch einen bedingten Ausschluss von der universitären Weiterbildung für die Dauer von höchstens einem Semester aussprechen. Ist der Verstoss schwerwiegender, kann der Universitätsanwalt bei der Disziplinarkommission die Verhängung einer Sanktion beantragen (vgl. dazu unten). In leichten Fällen oder wenn das Verhalten der angeschuldigten Person bereits anderweitig geahndet worden ist, kann der Universitätsanwalt von einer Massnahme absehen und das Verfahren einstellen. Kann kein Disziplinarverstoss festgestellt werden, stellt der Universitätsanwalt das Verfahren ein.
3. Das Verfahren vor der Disziplinarkommission
Der Disziplinarkommission gehören Dozierende, Assistierende, Studierende und Vertreter des Personals an. Sie führt aufgrund des Antrages des Universitätsanwalts eine nicht-öffentliche Anhörung in Anwesenheit der betroffenen Person und des Universitätsanwalts durch. Ist die Kommission nach geheimer Beratung der Ansicht, dass ein schwerer Disziplinarverstoss vorliegt, spricht er eine Sanktion aus. Kann er im Gegensatz zum Universitätsanwalt keinen Disziplinarverstoss feststellen, stellt er das Verfahren ein.
4. Rekurs
Gegen die Verfügung der Disziplinarkommission kann Rekurs an die Rekurskommission eingelegt und gegen deren Verfügung (Entscheid) vor das Verwaltungsgericht gelangt werden. Gleichfalls anfechtbar sind verfahrensabschliessende Verfügungen des Universitätsanwalts (Verweise, Einstellungen). Zuständig für den Rekurs ist hier die Rekurskommission.
5. Die Folgen von Disziplinarverstössen
Die rechtlichen Folgen allfälliger Disziplinarverstösse sind in § 11 der Disziplinarverordnung aufgeführt. Hierzu gehört zunächst der schriftliche Verweis als eine förmliche Verwarnung (lit. a). Des Weiteren kann gemeinnützige Arbeit von bis zu 40 Stunden zugunsten der Universität angeordnet werden, sofern die angeschuldigte Person zustimmt (lit. b). Weitere Disziplinarmassnahme ist der Ausschluss vom Studium oder von Prüfungen für die Dauer von einem bis zu sechs Semestern (lit. d). Bei schweren oder wiederholten Verstössen kann als strengste Sanktion der dauerhafte Ausschluss von der Universität angeordnet werden. Die Massnahmen nach § 11 lit. d und e können mit einer Probezeit von höchstens sechs Semestern bedingt aufgeschoben werden, wenn die gesamten Umstände erwarten lassen, dass sich die angeschuldigte Person künftig wohlverhalten wird.